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FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

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FEN e.V.
Arbeitsgruppe Satzung

Protokoll über die Sitzung vom 29.3.99

Anwesend:

Hans-Joachim May (na1441)
Werner M. Mayer (ea192)
Lothar Weber-Loschnig (ea3087)
Wolfgang Raith (na1036)
Manfred Schulten (ba2897)

Protokoll: Wolfgang Raith

1. Beratung der Änderungsvorschläge

Änderungsvorschlag Nr. 1

Redaktionelle Änderung des § 1 Abs. 1

(Marion Matschke-Schwarz)

VON:
"Der Verein führt den Namen "FEN e.V.: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr."

IN:
"Der Verein führt den Namen "FEN e.V.: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth". Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr."

ODER:

Streichung des Satzes.

Beratungsergebnis

Dem Formulierungsvorschlag "Er ist im Vereinsregister eingetragen", wird zugestimmt (einstimmig)

Begründung

Die Arbeitsgruppe hält die bisherige Formulierung im Grunde für ausreichend. Im Zusammenhang mit anderen Satzungsänderungen sollte allerdings diese redaktionelle Anpassung vorgenommen werden.

Änderungsvorschlag Nr. 2

Änderung des §3 Abs. 1

(Marion Matschke-Schwarz)

VON:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IN:
"Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."

Beratungsergebnis

Einstimmig abgelehnt.

Begründung

Eine Änderung wie vorgeschlagen würde zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.

Änderungsvorschlag Nr. 3

Änderung des § 16 (Auflösung)

(Marion Matschke-Schwarz)

VON
"Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat."

IN:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die "Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg", die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

ZUSATZ:
Und - falls das geht - waere mir lieber wenn das FIM erbt und nicht die Uni allgemein.

Beratungsergebnis

Einstimmig abgelehnt.

Begründung

Auf die Regelung des Vermöegensübergangs bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nicht verzichtet werden. Die Vereinsmittel sind durch die Gemeinnützigkeit zweckgebunden. Ein nicht mehr gemeinnütziger Verein müßte die bis dahin erhaltenen Mittel nachversteuern oder diese sofort wieder gemeinnützigen Zwecken zuführen.

Zum ZUSATZ: Hier sind noch einige Klärungen erforderlich. Die Arbeitsgruppe wird diesen Zusatz in der nächsten Sitzung dann erneut beraten.

Änderungsvorschlag Nr. 4

Zulassung der Briefwahl

(Werner M. Mayer)

"Ich beantrage die Möglichkeit für Mitglieder, per Briefwahl an zukünftigen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu können. Weitere Formulierungen und Einschränkungen des Briefwahlrechts können u.a. aus den nachfolgenden Erklärungen entnommen werden."

Erklärungen:

Ich bin der Auffassung, daß bis zum Annahmeschluß der MV-Anträge diese Anträge im entsprechenden FEN- Bereich veröffentlicht und eingesehen werden können.Sollte es einzelne Mitglieder aus technischen Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht schaffen, diese einzusehen, so könnten sich diese Personen ja anderweitig kundig machen (schriftlicher Weg, Ausdrucke über Freunde und Bekannte, usw.)In der in den Anträgen angehängten Kommentaren kann auf eine Begründung für das Ziel des Antrags eingegangen werden,so daß die/der LeserIn die Möglichkeit gegeben wird,
- sich beim Autor nähere Informationen zu holen
- die Informationen entsprechende auf Zustimmung, Enthaltung oder Ablehnung zu prüfen
- mit dem Autor eine Abänderung des Antrags zwecks besserer Formulierung desselben zu erreichen...- usw.
Das Mitglied hat so die Möglichkeit, seine Meinung kundzutun.

Um zu verhindern, daß sich zur Mitgliederversammlung nur der Vorstand, die Kassenprüfer und eine Menge Briefe einfinden, sollte das Briefwahlrecht nur unter besonderen Bedingungen zugelassen werden, z.B. Unzugänglichkeit des Versammlungsortes z.B. für Behinderte wegen unüberwindbarer Barrieren oder weit entfernte Orte mangels Fahrgelegenheiten (z.B. für Rollstuhlfahrer ohne eigenes KfZ), bei Krankheit oder aus ähnlich gelagerten Gründen.Alle rechtzeitig eingegangenen Abstimmungsbriefe, welche abstimmberechtigt sind, werden zur Abstimmung der Tagesordnungspunkte herangezogen. Sie sollten zu jedem Antrag Stellung nehmen, ansonsten automatisch die Enthaltung angenommen.Sollte sich herausstellen, daß die Formulierung des Antrags sich während der Versammlung ändert, so ist sinngemäß dem Willen des Briefwählers seine Stimme entsprechend zu verwerten, falls dieser in seiner Briefwahl einer entsprechenden Verwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Organisatorische Lösung (siehe auch Antrag 3):
Der Verein erstellt rechtzeitig im Vorjahr, bei Einführung ausnahmsweise bis März 1999, ein grobes Termingrundgerüst, aus welchem die Vereinsecktermine wie z.B. regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungstermine, Annahmeschluß für Anträge, Einsichtort/-Bereich der Anträge, usw, die Weihnachtsfeier und die MV eingetragen sind. Jede größere Selbsthilfegruppe verfügt über eine solche Liste bereits Ende des Vorjahres.Genauso läßt sich auch für jedes Jahr die Tagesordnung rechtzeitig bekanntgeben und z.B. von Jahr zu Jahr nur das Datum und z.B. den Ort der Versammlung auf dem alten Formular ändern. Die Tatsache, daß bisher im Vereinsrecht eine Briefwahl nicht existiert, muß nicht bedeuten, daß sie unmöglich ist. Es wäre aber eine Möglichkeit, als innovativer Verein mit der Zeit und mit gutem Beispiel für andere Vereine voranzugehen.

Beratungsergebnis

Einstimmig angenommen wurde folgende Lösung: Mitglieder können sich durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Kein(e) Bevollmächtigte(r) kann mehr als eine Vollmacht ausüben.

Begründung

Die Vollmachtregelung bringt gegenüber dem Briefwahlverfahren erhebliche Vereinfachungen in den organisatorischen Abläufen. Jedes Mitglied hat dadurch die Möglichkeit, sich auf der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.

Änderungsvorschlag Nr. 5

Haushaltsplan

(Manfred Schulten)

"Der Vorstand hat für das laufende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen. Dieser Haushaltsplan ist von der MV zu genehmigen."

Erlaeuterung:

Der Haushaltsplan wird vielfach auch `Finanzplan`oder `Wirtschaftsplan`genannt.

Begruendung:

Im Haushaltsplan wird die Finanzplanung eines Vereins vollzogen. Hier werden die Weichen fuer die Investitionen des Folgejahres gestellt. Die Entscheidung ueber den Haushaltsplan bzw. dessen Genehmigung ist nach meiner Kenntnis in allen oeffentlichen und in fast allen privaten Institutionen/Koerperschaften Sache der hoechsten Entscheidungsebene. Dies ist in einem Verein die MV.

Beratungsergebnis

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat Bedenken gegen die Genehmigung des Haushaltsplanes durch die MV, da der Vorstand dann möglicherweise nicht mehr flexibel auf Ausgabe-/Einnahmeentwicklungen im Laufe des Jahres reagieren kann. Die Arbeitsgruppe hält es allerdings für sinnvoll, die Vorlage eines jährlichen Haushaltsplanes durch den Vorstand in der Satzung vorzuschreiben. Manfred Schulten wird seinen Vorschlag neu formulieren.

Änderungsvorschlag Nr. 6

Ergänzung der Austrittsregelung (§4 Abs. 2)

(Manfred Schulten)

"Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Beitragsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulaessig."

Erlaeuterung:

Die Satzung des FEN enthaelt keine Austrittsfrist. Diese ist in der (neuen) Beitragsordnung geregelt.

Begruendung:

a) Sollvorschrift BGB (§58 Nr. 1)

b) Ein- und Austrittsregelungen gehoeren ausschliesslich in die Satzung. Die Austrittsfrist in der Beitragsordnung zu regeln (wie beim FEN) ist rechtssystematisch unsinnig und fuehrt zu unnoetigen Unklarheiten.

Beratungsergebnis

Einstimmig angenommen.

Die Beteiligten sind sich im übrigen einig, daß die Beitragsordnung dringend einer Überarbeitung bedarf (Stichwort: Mitgliedsbeitrag FEN z.B. 1.7. - 30.6., Nutzungsbeitrag 1.1. - 31.12.). Die Arbeitsgruppe wird einen entspr. Vorschlag erarbeiten.

Änderungsvorschlag Nr. 7

Austrittsregelung und Änderung der Formulierung des § 4 Abs. 3

(Wolfgang Raith)

Punkt 4 Mitglieder

2. Absatz ergänzen

"Der Austritt ist mit einer Frist von xx Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären."

3. Absatz anders formulieren, denn wie kann ein Interessent bei Ablehnung der Aufnahme Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen ? Vorschlag: Passage aus Mustersatzung §5, 2 übernehmen.

Beratungsergebnis

Zur Austrittsregelung siehe Vorschlag Nr. 6.

Der Vorschlag zum Verfahren bei Ablehnung wird von den AG-Mitgliedern genauer geprüft, insbesondere wird nach vorhandenen Beispielen in Satzungen gesucht. Hans-Joachim May wird noch einmal auf seinen Vorschlag zurückkommen, für Konfliktfälle ein Kuratorium zu wählen.

Vorschlag Nr. 8

Ermächtigung des Vorstands zur Bewilligung von Beitragsermäßigungen

(Manfred Schulten)

"Der Vorstand des FEN gewährt Vereinsmitgliedern bei finanzieller Notlage Beitragsermäßigung, ohne hierzu legitimiert zu sein. Diese Legitimation sollte so bald wie möglich geschaffen werden. Es wird darüber zu diskutieren sein, ob eine Regelung in der Satzung oder aber in der Beitragsordnung erfolgen soll."

Beratungsergebnis

Einstimmig angenommen wurde der Vorschlag, eine entsprechende Regelung in die Beitragsordnung zu übernehmen.

2. Nächste Sitzung

19.4.99, 19:00, Restaurant Deutsches Haus, Erlangen, Luitpoldstr. 25