Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Informationen zum Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien

von Christian Dürschner (Juli 2000)

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und den dadurch veranlaßten Änderungen des 100.000-Dächer-Solarkredites der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die jeweils aktuellsten Informationen zur Kostendeckenden Einspeisevergütung können Sie bei der Bundesgeschäftsstelle des Solarenergie- Fördervereins e.V. in Aachen (Tel. 0241-511 616, Fax. 0241-535 786, www.SFV.de) erfragen.

Immer noch nicht kostendeckend, aber wesentlich weitreichender als im bisherigen Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) werden die erneuerbaren Energien durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) gefördert. Trotz der möglichen Kombination mit einem zinsvergünstigten Darlehen aus dem 100.000-Solardächer-Programm der KfW wird zwar keine Kostendeckung erreicht, aber für viele Solarfans ein Anreiz geschaffen, bereits jetzt in die Solarstromproduktion einzusteigen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde am 25.02.2000 vom Bundestag und am 17.03.2000 vom Bundesrat verabschiedet. Nachfolgend sind vor allem die Passagen des Gesetzes wiedergegeben, die für die Nutzung der Photovoltaik, sprich: der Solarstromproduktion, von Interesse sind. Der vollständige Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 vom 31. März 2000 veröffentlicht, eine synoptische Gegenüberstellung von StrEG und EEG findet sich in der Zeitschrift für Neues Energierecht vom Mai 2000.

Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromproduktion deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln [§ 1 EEG].

Anwendungsbereich des EEG
Das Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, (...) oder Biomasse (...) gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). (...) [§ 2 EEG]. Die Größe von Anlagen zur Solarstromproduktion ist auf 100 kW beschränkt, sofern die Anlage nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht ist. In diesem Fall gilt eine Leistungsobergrenze von 5 MW.

Abnahme- u. Vergütungspflicht
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten [vgl. § 3 EEG].

Vergütungssätze
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung abhängig von der elektrischen Leistung der Stromerzeugungsanlage zwischen mindestens 13 und 15 Pf/kWh. (...) [§ 4 EEG].

Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung abhängig von der elektrischen Leistung der Stromerzeugungsanlage zwischen mindestens 17 und 20 Pf/kWh. (...) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 01. Januar 2002 jährlich jeweils für die ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommenen Anlagen um jeweils 1 % gesenkt. (...) [§ 5 EEG].

Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung abhängig von der elektrischen Leistung der Stromerzeugungsanlage zwischen mindestens 14 und 17,5 Pf/kWh (...) [§ 6 EEG].

Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pf/kWh für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung (...) mindestens 12,1 Pf/kWh. (...) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 01. April 2000. (...) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 01. Januar 2002 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 % gesenkt. (...) [§ 7 EEG].

Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pf/kWh. Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 01. Januar 2002 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 % gesenkt. (...) Die Verpflichtung zur Vergütung entfällt für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Photovoltaikanlagen, die nach dem EEG vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 MW erreichen. Vor Entfallen dieser Vergütungsverpflichtung trifft der Deutsche Bundestag eine Anschlußvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt. [§ 8 EEG].

Die genannten Mindestvergütungen sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000. (...) [§ 9 EEG].

Bundesweite Ausgleichsregelung zur Verteilung der Kosten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der aufzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und untereinander auszugleichen. (...) [§ 11 EEG].

Soweit der Auszug aus dem Gesetzestext. Das EEG verwirklicht in Ansätzen die Grundelemente der Kostendeckenden Einspeisevergütung. Zur Erinnerung:

Das Prinzip der Kostendeckenden Vergütung (KV)
Die Betreiber von Photovoltaikanlagen (oder andererer Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung) speisen allen erzeugten Strom ins öffentliche Stromnetz ein. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) kaufen diesen Strom zu einem Preis, mit dem eine technisch optimierte Solaranlage des gleichen Baujahres finanziert und betrieben werden kann. Die Mehrkosten, die dem EVU hierdurch entstehen, dürfen auf den Strompreis für alle Kunden umgelegt werden.

Dieses Prinzip ist im Bereich der Elektrizitätswirtschaft nicht neu. Der "Strom aus der Steckdose" ist ein Gemisch unterschiedlichster Herkunft. In diesen bestehenden Strommix wird jetzt regenerativer Strom mit aufgenommen. Der Strompreis ist nach wie vor ein Mischpreis, den Anteilen der Stromsorten entsprechend. Die Höhe der Kostendeckenden Einspeisevergütung beträgt z.Zt. 1,76 DM (bis 1996: 2,00 DM, bis 1998: 1,89 DM) für jede eingespeiste Kilowattstunde Sonnenstrom.

Das 100.000-Dächer-Programm
Seit Anfang 1999 förderte die Bundesregierung die Errichtung von Photovoltaikanlagen durch ein zinsloses Darlehen, das über die Hausbank bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden mußte. Im Zuge der großen Nachfrage nach den "Solarkrediten" der KfW im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EEG wurden die Richtlinien des Kreditprogrammes überarbeitet und etwas unattraktiver gestaltet:

Konditionen des Solarkredites

  • Kreditlaufzeit: 10 Jahre, bis zu zwei tilgungsfreie Jahre möglich (wie bisher).
  • Zinssatz: bis 4,5 % unter Marktzins für 10jährige Hypothekendarlehen (nicht mehr wie bisher zinsloses Darlehen).
  • Kreditsumme für Privatleute und gemeinnützige Vereine: 13.500 DM pro kWp für Anlagen bis 5 kWp, darüber hinaus 6.750 DM/kWp (bisher: keine Grenze).
  • Kreditsumme für Gewerbetreibende und Freiberufler: 6.750 DM/kWp (bish.: keine Grenze).
  • Der früher unter bestimmten Bedingungen gewährte Restschulderlaß nach neun Jahren entfällt ersatzlos.

Anmerkung: Die Kreditsumme des Solarkredites orientiert sich an den im März 2000 gültigen Marktpreisen. Aufgrund der sprunghaft gestiegenen Nachfrage sowie des derzeit vergleichsweise hohen Dollarkurses sind Photovoltaikanlagen derzeit kaum für einen Preis unter 15.000 DM/kWp zu bekommen.

Eine Vergütung von 99 Pf/kWh plus zinsgünstiger Kredit macht Solarstrom nicht wirtschaftlich - aber das Kapital kommt zurück !
Der Vergleich der Einspeisevergütung in Höhe von 99 Pf/kWh nach dem EEG mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung in Höhe von 1,76 DM/kWh (d.h. unter Berücksichtigung der Vollkosten für Solarstrom) zeigt, daß ein wirtschaftlicher Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Berücksichtigung aller Kosten heute noch nicht möglich ist. Das EEG würde einen annähernd wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaikanlagen ermöglichen, wenn es mit einem zinslosen Darlehen über eine Laufzeit von 20 Jahren gekoppelt würde. Dies würde bedeuten, daß dieser Solarkredit mit den Erträgen der Photovoltaikanlage zurückgezahlt werden könnte. Andererseits ist es durch das EEG unbestritten möglich, das eingesetzte Kapital im Zeitraum von 20 Jahren wieder zurückzuerhalten.

Ein Beispiel mag diesen Sachverhalt verdeutlichen: Familie Müller errichtet auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 3 kWp. Diese Anlage kostet insgesamt ca. 45.000 DM. Bei einem (konservativ) geschätzten durchschnittlichen Anlagenertrag von 800 kWh/kWp pro Jahr und einer Einspeisevergütung von 99 Pf/kWh werden jedes Jahr ca. 2.400 DM und damit in 20 Jahren insgesamt 48.000 DM erlöst. Bei dieser überschlägigen Modellrechnung nicht berücksichtigt wurden Nebenkosten wie Zählergebühr, Wartung und Versicherung der Photovoltaikanlage sowie eventuelle Finanzierungskosten bei Fremdfinanzierung oder entgangener Zinsgewinn bei Verwendung von Eigenkapital.

Man kann also erkennen, daß das EEG für die Vertreter der "reinen Lehre" (Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen auf der Basis von Vollkosten) nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Einführung der Kostendeckenden Einspeisevergütung darstellen kann. Zweifelsohne ist das EEG mit insgesamt 350 MW geförderter Photovoltaik das weltweit größte PV-Förderprogramm, das aufgrund seines Volumens zudem geeignet ist, die Nachfrage nach PV-Anlagen nachhaltig zu stimulieren.

Auf geht's, es ist so einfach:
Angebot einholen, Solarkredit beantragen, PV-Anlage installieren, Solarstrom produzieren...

 
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