Menschenrechte
ade! - wie ein Rechtsstaat zur Legende wird
von Klaus
Uppendahl
Wenn
man in umfangreichen Lexika unter Stichwörtern nachschlägt, die
mit dem Arbeitsrecht zusammenhängen, entdeckt man kaum Hinweise
auf die Besonderheiten und Absonderlichkeiten eines erheblichen Teilbereichs,
nämlich des kirchlichen Arbeitsrechts. Auch sonst erfährt
man nur selten etwas davon in der öffentlichen Diskussion. Das bewerte
ich neben den gravierenden grund- und arbeitsrechtlichen Einschränkungen
des kirchlichen Arbeitsrechts als einen weiteren vertuschten Skandal.
Bereits
1950 hatte die Bundesregierung ein Betriebsverfassungsgesetz vorbereitet,
das auch für die Mitarbeiter kirchlicher Sozialdienste und Erziehungseinrichtungen
gelten sollte. Da erhoben die Glaubenskonzerne lauthals Protest mit der
kühnen Behauptung, diese Pläne bedrohten ihre „verfassungsgesicherte
Eigenständigkeit“. Johannes Neumann, emeritierter Prof. für Religions-
und Rechtssoziologie, beschreibt die verhängnisvolle Weichenstellung
in der Frühzeit der alten Bundesrepublik wie folgt: „In
ökumenischer Eintracht wurden im Frühsommer 1951 die Spitzen
der deutschen evangelischen und der katholischen Kirche bei derBundesregierung
vorstellig. Sie forderten, das Gesetz dürfe für ,Arbeitnehmer
der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen ...unbeschadet
ihrer Rechtsform’ nicht gelten. Sie stellten dafür ein für
alle anderen Bereiche ,vorbildliches’ Mitwirkungsmodell in Aussicht,
wenn man ihnen nur ihr eigenes Gestaltungsrecht gewähre. Der
Gesetzgeber beugte sich schließlich dem Druck der Kirchen und stellte
sie von der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes frei.“
Durch
hartnäckige Pressionen erreichten es die Glaubenskonzerne, dass ihre
Beschäftigten dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht unterliegen.
Die katholische Kirche benötigte allerdings 26 lange Jahre, um ein
eigenes System der Mitarbeitervertretung zu entwickeln; die evangelische
Kirche brauchte sogar 27 Jahre. Was herauskam, ist eine Schande für
einen sozialen Rechtsstaat, denn die jetzt mehr als eine Million Kirchenbediensteten
sind überwiegend von der Gnade und Barmherzigkeit ihrer christlichen
Dienstherren abhängig, die z.T. sehr rigorose altertümliche
Vorstellungen vom mitmenschlichen Umgang haben. Das angeblich für
alle anderen Bereiche „vorbildliche Mitwirkungsmodell“ der organisierten
Christenheit entpuppte sich als schamlose Täuschungdes
Parlaments. Deswegen hätten die Abgeordneten, wenn sie an dieser
Stelle ein soziales Gewissen gehabt hätten, ihren Blankoscheck
als ungültig ansehen und wieder einziehen müssen.
Gerhard
Czermak kennzeichnet das kirchliche Arbeitsrechtdurch
folgende Eigentümlichkeiten:
„-
eine extrem weite Ausdehnung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art.
137 III WRV) durch das BVerfG
-
eine starke Überbetonung des kirchlichen Selbstverständnisses
bei der Anwendung des staatlichen Rechts
-
eine völlige Ausblendung des kollektiven
staatlichen Arbeitsrechts, verbunden mit der Ausbildung eines sehrumfangreichen
innerkirchlichen Arbeitsrechts (keine Anwendung des Betriebsverfassungs-,
Tarifvertrags- und Personalvertretungsgesetzes ...)
-
einen deutlich geminderten Rechtsschutz im Individualarbeitsrecht,
vor allem beim Kündigungsschutz.“[1]
Ich
selber füge noch einen 5. entscheidenden Mangel des kirchlichen Arbeitsrechts
hinzu:
-
Verlust oder Einschränkung wichtiger Grundrechte mit Hilfe des
höchsten deutschen Gerichts.[2]
Johannes
Neumann gibt die schöne Theorie und die hässliche Praxis der
christlichen Dienstherrenzum
besten: „Die kirchliche Fiktion unterstellt, es gäbe in kirchlichen
Betrieben keinen Gegensatz zwischen ,Kapital und Arbeit’, da es sich
um eine geistliche ,Dienstgemeinschaft’ handle, in der alle dem gleichen
Ziele dienen. Darum gibt es in ihren Bereichen auch keine Tarifverträge,
vielmehr entscheiden die Kirchenleitungen nach Gutdünken.“[3]Staatliche
Gerichte dürfen grundsätzlich nicht bei Streitigkeiten
zwischen Kirchen und ihren Arbeitnehmern tätig werden, weil
ihnen dazu dieKompetenz abgesprochen
wurde. Die hoch dotierte Geistlichkeit erlaubt ihren zumeistschlecht
bezahlten Untergebenen[4]
nur Sandkastenspiele miteiner
zahnlosen „kirchlichen Mitarbeitervertretung (MAV)“, bei der das Schönste
noch der Name ist. Diese„Mitarbeitervertretung“
muss sich nämlich regelmäßig der „jeweiligen Kirchenleitung“
unterwerfen.[5]
Damit scheint dieses Verhältnis der Beziehung eines treuen Hundes
zu seinem strengen Herrn nicht ganz unähnlich zu sein.
Ständige
Grundrechtsverletzungen, deren Opfer kirchliche Mitarbeiter wurden, sind
nach der Vereinigung der deutschen Staaten lawinenartig angewachsen.
Den christlichen Wohlfahrtsverbänden wurden durch die Kohl-Regierung
massenweise angeblich „herrenlose“ soziale und Gesundheitseinrichtungen
aus der Konkursmasse der DDR in den unersättlichen Rachen
geworfen - einschließlich der Mitarbeiter. Nach deren Meinung
fragte der jetzt angeblich wirklich demokratische Staat natürlich
nicht. Anfangs war die fehlende Konfession kein Hinderungsgrund
für die Weiterbeschäftigung. Weil sich die Rechristianisierung
jedoch nicht so rasch einstellte, wie die machtgierige Kirche dies wünschte,
griff die EKD-Synode von Suhl 1992 zu einer Gewaltmaßnahme
und missachtete in christlicher Arroganz und Intoleranz den Aufschrei
ihrer konfessionslosen Beutemitarbeiter.
Die
neuen staatschristlichen Dienstherren zeigten jetzt ihre Folterwerkzeuge
und verfügten diktatorisch: „Nur Christen, deren Kirche der Arbeitsgemeinschaft
der christlichen Kirchen angehört, dürfen in kirchlichen
Einrichtungen beschäftigt werden. Die Arbeitsverträge seien
dementsprechend zu gestalten.“[6]Wer
seiner Überzeugung treu bleibt und sich nicht zwangschristianisieren
lässt, wird zwar nicht mehr seines Lebens beraubt wie zur Zeit
der Ketzer- und Hexenverfolgungen, aber er geht immerhin seines Arbeitsplatzes
verlustig. Schon aus diesem Grunde sind manche freiwillig aus
dem Leben geschieden. Auch die neuen Ost-Gerichte dürfen hier nicht
helfen; sie stehen voll im Trend der Zwangsmission des christlichen Obrigkeitsstaates.
Früher wurden Christen in der DDR angeblich wegen ihres Glaubens
benachteiligt[7];
heute werden in den neuen Ostgebieten Konfessionslose und Atheisten
wegen ihres Unglaubens diskriminiert.[8]
Die unverschämte Lüge vom weltanschaulich-neutralen
Staat Bundesrepublik Deutschland glaubt aber wohl niemand der Betroffenen
mehr. Als einzige noch wählbare Partei könnte ihnen nun die PDS
erscheinen -sofern diese nicht auch
in nächster Zeit überwiegend die religiöse Karte spielt...
Johannes
Neumann nennt weitere kaum glaubliche Auswirkungen der fast grenzenlosen
kirchlichen Höchstprivilegierung auch im sozialen Bereich: „Muslimische
Frauen, die sich als Schwesternschülerin, Erzieherin oder Putzhilfe
bewerben, werden nicht eingestellt bzw. müssen auf Geheiß
von Kirchenoberen wieder gekündigt werden, selbst wenn sich nur
eine einzige Bewerberin für diese Stelle gemeldet hat, sie kein Kopftuch
trägt und die lokale Gemeinde ihre Einstellung wünscht.
Das widerstreitet dem vom Grundgesetz intendierten Grundrechtsschutz.“[9]
Wer
in Deutschland mit der verkappten Staatsreligion Christentum im sozialen
Bereich einen Beruf ausüben will, muss häufig als Grundvoraussetzung
eine Kirchenmitgliedschaft vorweisen. Hat er die nicht und will er
sich nicht zwangsmissionieren lassen, kann er häufig seinen Wunsch
entweder gleich begraben oder er muss in ein anderes Bundesland
oder eine andere Region umziehen. Da wir nun jedoch seit Jahrzehnten
eine ständig zunehmende Konzentration, ja Monopolisierung weiter
Bereiche der sozialen Dienste in großkirchlicher Trägerschaft
registrieren,[10]
kann auch folgender Fall eintreten: Eine Konfessionslose lässt
sich von einem städtischen Sozialdienst in Norddeutschland einstellen
und vertraut auf einen Dauerarbeitsplatz. Nun kommt es dem kommunalen Arbeitgeber
unerwartet in den Sinn, seineöffentliche
Wohlfahrtseinrichtung derevangelischen
Kirche zuzuschanzen. Die Stadt, die auch eine Fürsorgepflicht
gegenüber ihren Beschäftigten hat, kümmert sich
nicht im geringsten um die Weltanschauungsfreiheit ihrer bewährten
Mitarbeiterin[11]
und setzt die Frau den grundrechtsverachtenden Praktiken eines angeblich
hochmoralischen Glaubenskartells aus.[12]
Amtskirchliche
Menschlichkeit gibt es nun aber grundsätzlich nur im Rahmen des Dogmas
und der religiösen Lehre.Jesus
wollte die Ehebrecherin nicht steinigen lassen, wie es seiner
Religion entsprochen hätte,aber
unter seinen selbsternannten Nachfolgern wurden wenigstens 70 Mio
Unschuldige z.T. bestialisch unter dem Kreuz ermordet - dem christlichen
Tötungsverbot zum Trotz. Da muss die verdiente Mitarbeiterin
der bisher öffentlichen Einrichtung doch für die „rechtsstaatliche“
Wahl zwischen Pest und Cholera noch dankbar sein: sie darfsich
die Zwangschristianisierung oder die Arbeitslosigkeit
aussuchen. Sie darf wirklich noch selber frei entscheiden,
auf welches von zwei Menschenrechten sie weniger ungern
verzichtet: entweder auf das Recht der Weltanschauungsfreiheit oder
auf das Recht auf einen Arbeitsplatz.[13]
Der
Grund für das skandalöse kirchliche Arbeitsrecht liegt überwiegend
in der höchstrichterlichen Auslegung des Art. 137 III WRV, der lt.
Art. 140 GG Bestandteil unserer Verfassung geworden ist. Der entscheidende
Satz lautet dort: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des
für alle geltenden Gesetzes.“ Im Falle des kirchlichen Arbeitsrechts
greift Czermak das Bundesverfassungsgericht in der heftigsten Weise
an - z.T. unter Hinweis auf S. Wieland. Ich verstehe den Augsburger
Verwaltungsrichter dabei so, dass er dem höchsten Gericht indirekt
einen schlimmen Verfassungsbruch zugunsten der ohnehin höchstprivilegierten
Interessengruppe unseres Staates vorwirft, wenn er ausführt:
„Bei
der Schaffung des Art. 137 III WRV ging es, wie schon beim historischen
Vorbild von 1848, darum, die Religionsgesellschaften vor diskriminierenden
Gesetzen zu schützen. Jetzt hat man etwas völlig anderes daraus
gemacht. Es wird eine privilegierende Sonderstellung eingeräumt,
und aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist ein Fremdbestimmungsrecht
über Dritte geworden, deren Arbeitsverhältnis gerade nicht
in der Kirchenmitgliedschaft, sondern in den privatrechtlichen Rechtsbeziehungen
wurzeln. Daher geht es auch nicht an, das kirchliche Interesse beim Kündigungsschutz
vorrangig zu würdigen, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte
der Arbeitnehmer aber zu ignorieren ... Die Religionsgesellschaften
,können sich unter Berufung auf ihr Selbstverständnis von der
Bindung an das für alle geltende Gesetz freistellen’.So
hat das BVerfG - gegen beachtlichen Widerstand - nicht die Verfassung
gewahrt, sondern den historischen und aktuellen verfassungspolitischen
Sinn, ja sogar den Wortlaut des Art. 137 III WRV in sein Gegenteil verkehrt.
(...) Vor einer ,Klerikalisierung’ warnt zwar das BVerfG in seiner
Entscheidung von 1985 selbst, aber tatsächlich fördert es
diese.“[14]
Insbesondere
die katholische Kirche zwingt ihren abhängig Beschäftigten weitgehend
einen spätmittelalterlichen Verhaltenskodex auf, der sonst
von mehr als 90%der Bevölkerung
abgelehnt wird. Czermak beschreibt dies so: „Wer in die ,Dienstgemeinschaft’
der Caritas, einem ,Werk christlicher Nächstenliebe’ eintritt,
muß auch sein gesamtes außerdienstliches Verhalten nach
,christlichen Grundsätzen’ ausrichten, genauer: er muß
,seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre
sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche’ einrichten.“[15]
Czermak führt Beispiele von Kündigungen an, die so beschaffen
sind, dass man den Rechtsstaat zumUnrechtsstaat
mutiert sieht, weil er eine offenkundig Menschen verachtende „Moral“
der Papstkirche mit mehrfachem Grundrechtsbruch noch deckt.
Ich
wähle nur einen exemplarischen Fall aus: Eine Kindergartenleiterin
lebt seit Jahren mit dem Vater ihrer unehelichen Kinder zusammen,
was die katholische Kirche duldet. Der Mann ist seit zehn Jahren
geschieden. Durch eine Heirat kann die „wilde Ehe“ mitKindernzu
einernormalen Familie werden. Gerade
dies widerspricht aber nun ganz entschieden den katholischen
Verhaltensnormen; die Kündigung ist unausweichlich und kann
vom Staat als dem Kumpanen eines solchen unmenschlichen Christentums
auch nicht angefochten werden.[16]
Da wundert man sich eigentlich nur noch, dass die staatliche Ehegesetzgebung
katholischen Paaren die Scheidung erlaubt, obwohl dies ihre Kirche
verbietet.
Der
Grundrechtsschutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, sonst immer besonders
von den C-Parteienim Munde
geführt, ist in solchen Fällen keinen Pfifferlingwert.
Das Recht auf Beruf und Arbeitsplatz nach GG-Art. 12 ist natürlich
auch verwirkt, wenn es der kirchliche Arbeitgeber aufgrund seines
mittelalterlichen Verständnisses von christlichem Lebenswandel
so will. Und auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art.
9.3 GG haben Mitarbeiter kirchlicher Dienste höchstens einen
symbolischen Anspruch. In diesem Verfassungstext kann man allerdings mit
größtem Erstaunen lesen (Hv. KU): „Das Recht, zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig.“
Aus
diesem klaren Wortlaut kann man meines Erachtens folgendes ableiten: Da
die „Mitarbeitervertretungen“ der Kirchen nur streng weisungsgebunden
durch die Gegenseite arbeiten dürfen und ihr Name eigentlich
ein Witz ist,müssten sie nach
Art. 9.3 GG alsrechtswidrig erklärt
werden. Daraus schließe ich auf eine - gelinde gesagt - nicht verfassungsgemäße
Grundgesetzauslegung des BVerfG, zumal es den machtgierigen Großkirchen
fast alle Rechte aus dem Arbeitsverhältnis über ihresozialen
Mitarbeiter gibt, diesen dagegen alle normalen Arbeitsrechte verweigert.
Auch in diesem Zusammenhang scheint mir ein Satz von Czermak den Nagel
auf den Kopf zu treffen: „Denn groß ist der Wille zum Verfassungsbruch,
wenn es gilt, den Kirchen Vorteile zuzuschanzen.“[17]
Nach
der Vereinigung der beiden deutschen Staaten trat 1992/93 die Gemeinsame
Verfassungskommission zusammen. Leider wurde das altertümliche
Staatskirchenrecht praktisch ohne nennenswerte Änderung konserviert,
weil das Interessenbündnis der kirchenhörigen Volksparteien
- bei nur einer Ausnahme - stets einesSinnes
war und sich wie ein Bulldozer durchsetzte. Im Vorfeld lebte allerdings
die besonders von den Gewerkschaften getragene Kritik an den völlig
ungenügenden Arbeitnehmerrechten bei den kirchlichen Mitarbeitern
wieder auf.[18]
Die SPD-Mitglieder der Gemeinsamen Verfassungskommission griffen
die gewerkschaftliche Kritik des kirchlichen Arbeitsrechts auf und
beanstandeten die „derzeitige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“,
wobei sie auch zusätzlich die Auslegung des GG-Art. 9.3 rügten
und eine andere Auslegung anregten.[19]
Die
CDU/CSU-Mitglieder als die allereifrigsten Kirchenlobbyisten widersprachen
der SPD heftig in diesem einen Punkt des Staatskirchenrechts.
Sie verteidigten die umstrittene Entscheidung des BVerfG fast enthusiastisch
und überschütteten die Abhängigen eines derartigen
spätmittelalterlichen Systems noch mit Hohn, wenn sie mit einem unglaublichen
Zynismus erklärten, „daß die Rechte der Arbeitnehmer und
Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des
Glaubens- und Kirchenverständnisses der jeweiligen
Religionsgemeinschaft besonderen Loyalitätspflichten unterlägen.“
Zu guter Letzt zerbrachen sich die christlichen Reaktionäre ganz
unnötigerweise noch den Kopf über den guten Ruf des höchsten
Gerichtes, den sie offenbar mitverteidigen wollten: „Es sei nicht Aufgabe
der Gemeinsamen Verfassungskommission, Urteilsschelte zu betreiben
und dem Bundesverfassungsgericht letztlich vorzuwerfen, es habe die
Verfassung falsch ausgelegt.“[20]
Unfehlbarkeit beansprucht - wie jeder weiß - nur die katholische
Kirche mit dem Papst für ihre Lehrentscheidungen.Alle
anderen Menschen und Institutionen unterliegen dem Irrtum - so
natürlich u.a. auch christliche Parteien und das Bundesverfassungsgericht.