Kirchliches Arbeitsrecht

Menschenrechte ade! - wie ein Rechtsstaat zur Legende wird

von Klaus Uppendahl


 
 

Wenn man in umfangreichen Lexika unter Stichwörtern nachschlägt, die mit dem Arbeitsrecht zusammenhängen, ent­deckt man kaum Hinweise auf die Besonderheiten und Absonderlichkeiten eines erheblichen Teilbereichs, nämlich des kirchlichen Arbeitsrechts. Auch sonst erfährt man nur selten etwas davon in der öffentlichen Diskussion. Das bewerte ich neben den gravierenden grund- und arbeits­rechtlichen Einschränkungen des kirchlichen Arbeitsrechts als einen weiteren ver­tuschten Skandal. 

Bereits 1950 hatte die Bundesregierung ein Betriebsverfassungsgesetz vorbereitet, das auch für die Mitarbeiter kirchli­cher Sozialdienste und Erziehungseinrichtungen gelten sollte. Da erhoben die Glaubenskonzerne lauthals Protest mit der kühnen Behauptung, diese Pläne bedrohten ihre „verfassungs­gesicherte Eigenständigkeit“. Johannes Neumann, emeritierter Prof. für Religions- und Rechtssoziologie, be­schreibt die ver­hängnisvolle Weichenstellung in der Frühzeit der al­ten Bundesre­publik wie folgt: „In ökumenischer Eintracht wurden im Frühsommer 1951 die Spitzen der deutschen evangeli­schen und der katholischen Kirche bei derBundesregierung vorstellig. Sie forderten, das Gesetz dürfe für ,Ar­beitnehmer der Reli­gionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen ...unbeschadet ihrer Rechts­form’ nicht gelten. Sie stell­ten dafür ein für alle anderen Bereiche ,vorbildliches’ Mitwirkungs­modell in Aus­sicht, wenn man ihnen nur ihr eigenes Gestaltungsrecht ge­währe. Der Gesetzgeber beugte sich schließlich dem Druck der Kirchen und stellte sie von der Gel­tung des Betriebsver­fassungsgesetzes frei.“ 

Durch hartnäckige Pressionen erreichten es die Glaubenskonzerne, dass ihre Be­schäftigten dem allge­meinen Arbeits­recht nicht unterliegen. Die katholische Kirche benötigte allerdings 26 lange Jahre, um ein eigenes System der Mitarbei­tervertretung zu entwickeln; die evange­lische Kirche brauchte sogar 27 Jahre. Was herauskam, ist eine Schande für einen sozialen Rechtsstaat, denn die jetzt mehr als eine Million Kirchenbediensteten sind überwiegend von der Gna­de und Barmherzigkeit ihrer christlichen Dienstherren abhängig, die z.T. sehr rigorose al­tertümliche Vorstellungen vom mit­menschlichen Umgang haben. Das angeblich für alle anderen Bereiche „vorbildliche Mitwirkungsmo­dell“ der organisier­ten Christ­enheit ent­puppte sich als schamlose Täuschungdes Parlaments. Deswe­gen hätten die Abgeordneten, wenn sie an dieser Stelle ein soziales Gewissen gehabt hätten, ihren Blanko­scheck als ungültig ansehen und wieder einziehen müssen.

Gerhard Czermak kennzeichnet das kirchliche Arbeitsrechtdurch folgende Eigen­tümlichkeiten:

„- eine extrem weite Ausdehnung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 III WRV) durch das BVerfG

- eine starke Überbetonung des kirchlichen Selbstverständnisses bei der Anwen­dung des staatlichen Rechts

- eine völlige Ausblendung des kollektiven staatlichen Arbeitsrechts, verbunden mit der Ausbildung ei­nes sehrum­fangreichen innerkirchlichen Arbeitsrechts (keine Anwendung des Betriebsverfas­sungs-, Tarifvertrags- und Perso­nalvertretungsgesetzes ...)

- einen deutlich geminderten Rechtsschutz im Individualarbeitsrecht, vor allem beim Kündigungs­schutz.“[1]

Ich selber füge noch einen 5. entscheidenden Mangel des kirchlichen Arbeitsrechts hinzu:

- Verlust oder Einschränkung wichtiger Grundrechte mit Hil­fe des höchsten deut­schen Ge­richts.[2]

Johannes Neumann gibt die schöne Theorie und die hässliche Praxis der christli­chen Dienstherrenzum be­sten: „Die kirchliche Fiktion unterstellt, es gäbe in kirchlichen Betrieben keinen Gegensatz zwi­schen ,Kapital und Arbeit’, da es sich um eine geistliche ,Dienstgemeinschaft’ handle, in der alle dem glei­chen Ziele die­nen. Darum gibt es in ihren Berei­chen auch keine Tarifverträge, vielmehr entschei­den die Kirchenleitungen nach Gutdünken.“[3]Staatliche Gerichte dür­fen grund­sätzlich nicht bei Streitigkeiten zwi­schen Kirchen und ihren Arbeitneh­mern tätig werden, weil ihnen dazu dieKompe­tenz abgesprochen wurde. Die hoch dotierte Geistlichkeit er­laubt ihren zu­meistschlecht bezahlten Untergebe­nen[4] nur Sandkastenspiele mitei­ner zahnlosen „kirchlichen Mitar­beitervertretung (MAV)“, bei der das Schönste noch der Name ist. Diese„Mitarbeiterver­tretung“ muss sich nämlich regelmäßig der „jeweiligen Kirchenleitung“ unterwer­fen.[5] Damit scheint dieses Verhältnis der Beziehung eines treuen Hundes zu seinem strengen Herrn nicht ganz unähn­lich zu sein.

Ständige Grundrechtsverletzungen, deren Opfer kirchliche Mitarbeiter wurden, sind nach der Vereini­gung der deutschen Staaten lawinenartig angewachsen. Den christlichen Wohlfahrtsverbänden wurden durch die Kohl-Regierung massen­weise angeblich „herrenlose“ soziale und Gesundheitseinrichtungen aus der Konkursmas­se der DDR in den unersättli­chen Rachen geworfen - einschließlich der Mitarbei­ter. Nach deren Meinung fragte der jetzt angeblich wirklich demo­kratische Staat natür­lich nicht. An­fangs war die fehlende Konfession kein Hin­derungsgrund für die Weiterbeschäfti­gung. Weil sich die Rechristianisierung jedoch nicht so rasch einstellte, wie die machtgierige Kirche dies wünschte, griff die EKD-Syn­ode von Suhl 1992 zu einer Gewalt­maßnahme und missachtete in christlicher Arroganz und Intole­ranz den Auf­schrei ihrer konfessionslosen Beu­temitarbeiter. 

Die neuen staatschristlichen Dienstherren zeigten jetzt ihre Folterwerkzeuge und verfügten diktatorisch: „Nur Chris­ten, deren Kirche der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehört, dür­fen in kirchlichen Einrichtungen beschäf­tigt werden. Die Arbeitsverträge seien dem­entsprechend zu gestalten.“[6]Wer seiner Überzeugung treu bleibt und sich nicht zwang­schristianisieren lässt, wird zwar nicht mehr sei­nes Lebens beraubt wie zur Zeit der Ketzer- und Hexenverfolgun­gen, aber er geht immerhin seines Arbeitsplatzes ver­lustig. Schon aus diesem Grunde sind man­che freiwillig aus dem Leben geschieden. Auch die neuen Ost-Gerichte dürfen hier nicht helfen; sie stehen voll im Trend der Zwangsmission des christlichen Ob­rigkeitsstaates. Früher wurden Christen in der DDR angeblich wegen ihres Glaubens benachteiligt[7]; heute werden in den neuen Ostgebieten Kon­fessionslose und Atheisten wegen ihres Unglaubens diskriminiert.[8] Die unverschäm­te Lüge vom weltan­schaulich-neutralen Staat Bundesrepublik Deutschland glaubt aber wohl niemand der Betroffe­nen mehr. Als einzige noch wählbare Partei könnte ihnen nun die PDS erscheinen -sofern diese nicht auch in nächster Zeit überwie­gend die religiöse Karte spielt...

Johannes Neumann nennt weitere kaum glaubliche Auswirkungen der fast grenzen­losen kirchlichen Höchstprivilegie­rung auch im sozialen Bereich: „Muslimische Frauen, die sich als Schwesternschü­lerin, Erzieherin oder Putzhilfe bewer­ben, wer­den nicht eingestellt bzw. müssen auf Geheiß von Kir­chenoberen wieder gekündigt werden, selbst wenn sich nur eine einzige Bewerberin für diese Stelle gemeldet hat, sie kein Kopftuch trägt und die lokale Gemeinde ihre Einstel­lung wünscht. Das wi­derstreitet dem vom Grundgesetz intendierten Grundrechtsschutz.“[9]

Wer in Deutschland mit der verkappten Staatsreligion Christentum im sozialen Be­reich einen Beruf ausüben will, muss häufig als Grundvoraussetzung eine Kirchen­mitgliedschaft vorweisen. Hat er die nicht und will er sich nicht zwangsmis­sionieren lassen, kann er häufig seinen Wunsch ent­weder gleich begraben oder er muss in ein anderes Bun­desland oder eine andere Region umziehen. Da wir nun je­doch seit Jahrzehnten eine ständig zunehmende Konzentration, ja Monopo­lisierung wei­ter Bereiche der sozialen Dienste in großkirchli­cher Trägerschaft registrieren,[10] kann auch folgender Fall ein­treten: Eine Konfessionslose lässt sich von einem städtischen Sozialdienst in Norddeutschland einstellen und vertraut auf einen Dauerarbeitsplatz. Nun kommt es dem kommunalen Arbeitgeber un­erwartet in den Sinn, seineöffentliche Wohl­fahrtseinrichtung derevangelischen Kirche zuzuschan­zen. Die Stadt, die auch eine Fürsorgepflicht gegen­über ih­ren Beschäftigten hat, kümmert sich nicht im geringsten um die Weltanschauungsfreiheit ihrer bewährten Mitarbeiterin[11] und setzt die Frau den grundrechts­verachtenden Praktiken eines angeblich hochmoralischen Glaubenskartells aus.[12]

Amtskirchliche Menschlichkeit gibt es nun aber grundsätzlich nur im Rahmen des Dogmas und der religiösen Lehre.Je­sus wollte die Ehebrecherin nicht stei­nigen las­sen, wie es sei­ner Religion entspro­chen hätte,aber unter seinen selbster­nannten Nachfolgern wurden wenigstens 70 Mio Unschuldige z.T. bestialisch unter dem Kreuz ermordet - dem christli­chen Tötungsverbot zum Trotz. Da muss die ver­diente Mitarbeiterin der bisher öffentlichen Einrichtung doch für die „rechtsstaatli­che“ Wahl zwi­schen Pest und Cholera noch dankbar sein: sie darfsich die Zwang­schristianisierung oder die Ar­beitslosigkeit aussuchen. Sie darf wirklich noch sel­ber frei ent­scheiden, auf welches von zwei Men­schenrechten sie weniger ungern ver­zichtet: entweder auf das Recht der Weltanschauungsfreiheit oder auf das Recht auf einen Ar­beitsplatz.[13]

Der Grund für das skandalöse kirchliche Arbeitsrecht liegt überwiegend in der höchstrichterlichen Auslegung des Art. 137 III WRV, der lt. Art. 140 GG Bestand­teil unserer Verfassung geworden ist. Der entscheidende Satz lautet dort: „Jede Re­ligionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen­heiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle gelten­den Gesetzes.“ Im Falle des kirchli­chen Arbeitsrechts greift Czermak das Bundesverfas­sungsgericht in der heftigsten Weise an - z.T. un­ter Hinweis auf S. Wieland. Ich ver­stehe den Augsburger Verwaltungsrichter dabei so, dass er dem höchsten Gericht in­direkt ei­nen schlimmen Verfas­sungsbruch zugunsten der ohnehin höchstprivilegierten Interessen­gruppe un­seres Staates vorwirft, wenn er ausführt:

„Bei der Schaffung des Art. 137 III WRV ging es, wie schon beim historischen Vor­bild von 1848, darum, die Religions­gesellschaften vor diskriminierenden Gesetzen zu schützen. Jetzt hat man etwas völlig anderes daraus gemacht. Es wird eine privi­legierende Sonderstellung eingeräumt, und aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist ein Fremdbestim­mungsrecht über Dritte geworden, deren Arbeitsver­hältnis gerade nicht in der Kirchenmitgliedschaft, sondern in den pri­vatrechtlichen Rechtsbe­ziehungen wurzeln. Daher geht es auch nicht an, das kirchliche Interesse beim Kündigungs­schutz vor­rangig zu würdigen, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte der Arbeitnehmer aber zu ignorieren ... Die Religionsgesellschaften ,können sich unter Berufung auf ihr Selbstverständnis von der Bin­dung an das für al­le gelten­de Gesetz freistellen’.So hat das BVerfG - gegen beachtlichen Wider­stand - nicht die Verfassung gewahrt, son­dern den historischen und aktuellen verfassungspoliti­schen Sinn, ja sogar den Wortlaut des Art. 137 III WRV in sein Gegenteil verkehrt. (...) Vor ei­ner ,Klerikalisierung’ warnt zwar das BVerfG in seiner Entscheidung von 1985 selbst, aber tatsäch­lich fördert es diese.“[14]

Insbesondere die katholische Kirche zwingt ihren abhängig Beschäftigten weitge­hend einen spätmittel­alterlichen Verhal­tenskodex auf, der sonst von mehr als 90%der Bevölkerung abgelehnt wird. Czer­mak beschreibt dies so: „Wer in die ,Dienst­gemeinschaft’ der Caritas, einem ,Werk christlicher Näch­stenliebe’ eintritt, muß auch sein gesamtes außerdienst­liches Verhalten nach ,christlichen Grundsät­zen’ aus­richten, genauer: er muß ,seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenleh­re sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche’ einrichten.“[15] Czermak führt Beispiele von Kündigungen an, die so beschaffen sind, dass man den Rechtsstaat zumUnrechtsstaat mutiert sieht, weil er eine of­fenkundig Menschen verachtende „Moral“ der Papstkirche mit mehrfachem Grund­rechtsbruch noch deckt. 

Ich wähle nur einen exemplarischen Fall aus: Eine Kindergartenleiterin lebt seit Jah­ren mit dem Vater ihrer unehelichen Kinder zusammen, was die katholische Kirche dul­det. Der Mann ist seit zehn Jah­ren geschieden. Durch eine Heirat kann die „wil­de Ehe“ mitKindernzu einernormalen Familie werden. Gerade dies wider­spricht aber nun ganz entschieden den katholi­schen Verhaltensnor­men; die Kündi­gung ist unausweichlich und kann vom Staat als dem Kum­panen eines solchen un­menschlichen Christentums auch nicht angefochten werden.[16] Da wundert man sich ei­gentlich nur noch, dass die staatliche Ehegesetzgebung ka­tholischen Paaren die Scheidung erlaubt, obwohl dies ihre Kir­che verbietet.

Der Grundrechtsschutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, sonst immer beson­ders von den C-Par­teienim Munde ge­führt, ist in solchen Fällen keinen Pfifferlingwert. Das Recht auf Beruf und Ar­beitsplatz nach GG-Art. 12 ist natürlich auch ver­wirkt, wenn es der kirchliche Arbeitgeber aufgrund seines mittelalterlichen Ver­ständnisses von christlichem Le­benswandel so will. Und auf das Grund­recht der Ko­alitionsfreiheit nach Art. 9.3 GG haben Mitarbeiter kirchlicher Dien­ste höchstens ei­nen symbolischen Anspruch. In diesem Verfassungstext kann man allerdings mit größtem Erstaunen le­sen (Hv. KU): „Das Recht, zur Wah­rung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedin­gungen Vereinigungen zu bil­den, ist für jeder­mann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behin­dern su­chen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ 

Aus diesem klaren Wortlaut kann man meines Erachtens folgendes ableiten: Da die „Mitarbeitervertretungen“ der Kir­chen nur streng weisungsgebunden durch die Gegenseite arbei­ten dürfen und ihr Name eigentlich ein Witz ist,müssten sie nach Art. 9.3 GG alsrechtswidrig erklärt werden. Daraus schließe ich auf eine - gelinde gesagt - nicht verfassungsge­mäße Grundge­setzauslegung des BVerfG, zumal es den machtgieri­gen Großkirchen fast alle Rechte aus dem Arbeitsver­hältnis über ihresozialen Mitarbeiter gibt, diesen dagegen alle norma­len Arbeitsrechte verweigert. Auch in diesem Zu­sammenhang scheint mir ein Satz von Czermak den Nagel auf den Kopf zu treffen: „Denn groß ist der Wille zum Ver­fassungsbruch, wenn es gilt, den Kirchen Vorteile zuzu­schanzen.“[17]

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten trat 1992/93 die Gemeinsame Verfassungskom­mission zusammen. Leider wurde das altertümliche Staatskirchen­recht praktisch ohne nennenswerte Änderung konserviert, weil das Interes­senbündnis der kirchenhörigen Volksparteien - bei nur einer Ausnahme - stets einesSinnes war und sich wie ein Bull­dozer durchsetzte. Im Vorfeld lebte allerdings die besonders von den Gewerk­schaften getragene Kritik an den völlig un­genügenden Arbeitnehmerrechten bei den kirchlichen Mitar­beitern wieder auf.[18] Die SPD-Mit­glieder der Ge­meinsamen Verfassungskommission griffen die gewerkschaftliche Kri­tik des kirchlichen Arbeitsrechts auf und beanstandeten die „derzeitige Rechtspre­chung des Bundesverfas­sungsgerichts“, wobei sie auch zusätzlich die Auslegung des GG-Art. 9.3 rügten und eine andere Aus­legung anregten.[19]

Die CDU/CSU-Mitglieder als die allereifrigsten Kirchenlobbyisten widersprachen der SPD heftig in diesem einen Punkt des Staatskirchenrechts. Sie verteidigten die umstrittene Entscheidung des BVerfG fast enthusiastisch und überschütte­ten die Abhängigen eines derartigen spätmittelalterlichen Systems noch mit Hohn, wenn sie mit einem unglaubli­chen Zynismus erklärten, „daß die Rechte der Arbeit­nehmer und Gewerk­schaften in kirchlichen Einrichtungen nach Maßgabe des Glau­bens- und Kir­chenverständnisses der je­weiligen Religionsgemeinschaft besonderen Loyalitätspflich­ten unterlä­gen.“ Zu guter Letzt zerbrachen sich die christlichen Re­aktionäre ganz unnötigerweise noch den Kopf über den guten Ruf des höchsten Gerichtes, den sie offenbar mitverteidigen wollten: „Es sei nicht Aufgabe der Ge­meinsamen Verfas­sungskommission, Urteilsschelte zu betreiben und dem Bundes­verfassungsgericht letztlich vorzuwerfen, es habe die Verfassung falsch ausgelegt.“[20] Unfehlbarkeit beansprucht - wie jeder weiß - nur die katholische Kirche mit dem Papst für ihre Lehrentscheidungen.Alle ande­ren Menschen und Institutionen un­terliegen dem Irrtum - so natürlich u.a. auch christliche Parteien und das Bundesverfas­sungsgericht.

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Anmerkungen

 
[1]Czermak urteilt zusammenfassend: „Die deutschen Großkirchen haben sich ein vollständiges ei­genes gewerkschafts­freies Kollektivarbeitsrecht geschaf­fen.“ (Czermak, Gerhard: Staat und Weltanschauung, Eine Auswahlbibliographie, Mit einer Abhandlung zu Entwicklung und Gegenwartslage des sogenannten Staatskirchenrechts, Berlin - Aschaffenburg, IBDK Verlag, 1993, S. 294)
[2]Beim kirchlichen Arbeitsrechtsei „die geltende Rechtsprechung in zahlreichen Fällen eine permanente Bestätigung quasi grundrechtsfreier Räume“,das sei „in demokratischen Staaten weltweit in dieser Form wohl einmalig“ (IBKA-Rundbrief, Hagen, Juli 2001, S.16f)Ich gebe die besonders auffälligen Grundrechtsdefizite in diesem Zusammenhang im viertletzten Absatzdieses Kapitels an.
[3]Neumann, ebda.,S.193
[4]E. Schleitzer, Mitarbeitervertreter im Diakonischen Werk, wird im IBKA-Rundbrief vom Juli 2001 aufS.18 wie folgt zitiert: „Während die Caritas der Katholischen Kirche die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst bisher im Wesentlichen übernommen haben, nutzen die dia­konischen Arbeitgeber die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen in Deutschland schamlos aus, um über die Arbeitsrechtlichen Kommis­sionen Lohndumping zu betreiben. Mit der Absenkung der Vergütung im Hauswirtschaftsbereich bis zu 30 Prozent, schlechteren Regelungen für die Urlaubsvergütung, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Berechnung des Weihnachtsgeldes insbesondere für die Schichtdienstleistenden, der einprozentigen Beteiligung an der Zusatzversorgungskasse vom Bruttolohn, der Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen fast ausschließlich im Interesse der Arbeitgeber und weiteren Verschlechterungen verschaffen sich die diakonischen Einrichtungen gegenüber den öffentlichen Arbeitge­bern einseitig Konkurrenzvorteile.“
[5]Neumann, ebda.,S.193
[6]Neumann, ebda.,S.193f.
[7]Die Kirche in der DDR ist niemals in der Weise Opfer von Unterdrückungsmaßnahmen ihres Staates geworden, wie dies gerne von der manipulativen Religionspropaganda behauptet wird. Es ist natürlich unbestreitbar, dass sie nicht annähernd die weltweit nahezu einmaligen Vorrechte genoss, wie dies für die Glaubenskonzerne in der Bun­desrepublik der Fall war und ist. Ich zitiere dazu aus dem Buch von Christoph Kleßmann, Zwei Staaten, eine Na­tion, Deutsche Geschichte 1955-1970, Bonn, 1997, Bundeszentrale für politische Bildung, S. 395f.: „Bestimmte Pri­vilegien, die den Kirchen in der antifaschistisch-demokratischen Phase erhalten geblieben waren, galten auch später fort. Daß es sie gab, ist angesichts der harten Konflikte mit der Partei vor allem im Westen oft gar nicht mehr wahrge­nommen worden. Dazu gehörte, daß der kirchliche Grundbesitz von der Bodenreform 1945 wie von der Kollektivie­rung 1959/60 ausgenommen wurde, daß es trotz Abschaffung der quasi-staatlichen Kirchensteuer Zuschüsse des Staates für Ausbildung und Versorgung des kirchlichen Personals, für die Instandhaltung kirchlicher Gebäude und eine Befreiung von der Körperschafts-, Vermögens- und Grundsteuer gab. Personalpolitische Entscheidungen konn­ten autonom von den kirchlichen Gremien getroffen werden. Auch in ihrer Stellung im Sozialsystem hatten die Kir­chen in der DDR im Vergleich zu den osteuropäischen Nachbarländern ein größeres Gewicht. Die über den religiö­sen Kultbereich hinausgehenden diakonischen Aufgaben (wie Alten- und Behindertenfürsorge) blieben den Kirchen ohne direkte staatliche Kontrolle erhalten“.
[8]„Besonders skandalös und offensiv wurde dies [d.h. der Zwang zum Kircheneintritt] in den neuen Bundesländern betrieben, woz.B. das ,Christli­che Jugenddorfwerk‘ (...) die zuvor übernommene und mehrheitlich konfessionslose Mitarbeiterschaft völlig legal per Androhung einer sonst erfol­genden Kündigung faktisch zum Kircheneintritt genötigt hat.“ (IBKA-Rundbrief, Hagen, Juli 2001, S.16)
[9]Neumann, ebda., S.195 - Dieses Prinzip, aus ideologischen Gründen lieber einen kaum verkraftbarenPersonalmangel hinzuneh­men als sich denveränderten gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen und Zugeständnisse zu machen, ist beim katholischen Priesterzölibat noch bekannter.
[10]Vgl. Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.290
[11]Die Kommune bricht auch ganz nebenbei noch den GG-Art. 33.3, Satz 2: „Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“ Das Höcherl-Syndrom scheint doch sehr weit verbreitet zu sein! („Man kann doch nicht immer mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen!“)
[12]In den 20 Jahren zwischen 1970 und 1990 hat sich das Personal der sogenannten freien Wohlfahrtspflege na­hezu ver­doppelt. Czermak zitiert Neu­mann wie folgt: „Die Kirchen haben das öffentliche Wohlfahrt­wesen buchstäblich mit öffentlichen Mitteln aufgekauft, und zwar zu Niedrigpreisen.“ (Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.291f).
[13]Dieser höchstrich­terlich abgesegnete Bruch der Weltanschauungsfreiheit in Deutschland ist zwar nie­mandem in den Medien auch nureinen Satz wert; wenn aber zehn Katholiken in China nicht öffent­lichkeitswirksam beten dürfen, dann stim­men die pharisäerhaften Religionspropagandisten sogleich ein großes Wutge­schrei über die Verletzung der Religionsfreiheit an. 
[14]Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.298f.; das Zitat nach „Die Religionsgesellschaften“ ist von Wieland; Fettdruck durch KU.
[15]Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.297
[16]Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.294
[17]Czermak, Staat und Weltanschauung, ebda., S.291
19Der ge­genwärtige Zustand entspreche nicht dem „klaren Wortlautdes Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsver­fassung (WRV), wonach die kirchliche Selbstverwaltung nur ,innerhalb der Schran­ken des für alle geltenden Gesetzes’ bestehe.“ (Bericht der Ge­meinsamen Verfassungskommission, Hg. Deutscher Bundestag, Bonn, 1993, S.212).
20In einer Protokollerklärung trugen die Mitglieder der SPD in der Gemeinsamen Verfassungskommission u.a. vor: „Das Bundesverfassungsgericht nehme bei der Auslegung des kirchlichen Selbstver­waltungsrechts weitgehende Ein­schränkungen der Arbeitnehmerrechte in Kauf, da es auf die Maßga­be des Glaubens- und Kirchenverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft abstelle. Diese Auslegung verfehlt nach Ansicht der Be­fürworter der Protokoller­klärung den Sinn und Zweck der einschlägigen Verfassungsbestimmungen (...), was den Religionsgemeinschaften­nicht er­laube für gan­ze Rechtsgebiete (...) das staatliche Recht durch eigene Normen zu ersetzen. (...) Das auch vom Bun­desverfassungsgericht zu Recht be­tonte Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, dem dabei ein sehr hoher Rang zu­komme (...), dürfe nicht durch die Überbetonung des Selbstbestimmungs­rechts der Kirchen faktisch leerlaufen.“ (Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, ebda., S.214).Diese Ansicht ist identisch mit der oben von Czermak vorgetragenen scharfen Kritik am BVerfG.21Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, ebda.,S.214f.