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FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

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Satzung des Fördervereins FEN:
Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (Internet-Einwählknoten) heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  3. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögesn,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlußfassung über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Inhaltsgruppen, Arbeitskreisen und Gebietsgruppen.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 5000 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwarts geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  5. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  7. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag, über einen Ausschluß oder gegen Beschlüsse zu Inhaltsgruppen, Arbeitskreisen und Gebietsgruppen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben kann auch durch e-mail an die FEN-mail-Adressen der Mitglieder erfolgen. Jedes Mitglied kann seiner Einladung durch e-Mail durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand widersprechen und die Zusendung durch die herkömmliche Post verlangen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich bzw. durch e-mail beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 Inhaltsgruppen

Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Inhaltsgruppen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Inhaltsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

Der Vorstand beschließt über die Einrichtung einer Inhaltsgruppe und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Inhaltsgruppe aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Inhaltsbereichs einer Inhaltsgruppe oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Inhaltsgruppe baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

Eine Inhaltsgruppe erhält alle erforderliche technische und organisatorische Unterstützung, um ihre Aufgaben der Information und Kommunikation im Rahmen des FEN angemessen durchzuführen. Sie erklärt sich bereit, ein offenes Forum für ihren Inhaltsbereich einzurichten, zu betreuen und inhaltlich relevante Fragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beantworten.

Die Inhaltsgruppe bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist.

Alle Sprecher der Inhaltsgruppen treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen von allgemeinem Interesse zu diskutieren.

§14 Arbeitskreise

Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Arbeitskreisen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Arbeitsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

Der Vorstand beschließt über die Einrichtung eines Arbeitskreises und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung eines Arbeitskreises aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Arbeitsbereichs eines Arbeitskreises oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Arbeitskreises baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

Ein Arbeitskreis erhält alle erforderliche technische und organisatorische Unterstützung, um seine Aufgaben im Rahmen des FEN angemessen durchzuführen.

Der Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist.

Alle Sprecher der Arbeitskreise treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen von allgemeinem Interesse zu diskutieren.

§15 Gebietsgruppen

Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Gebietsgruppen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Gebietsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

Der Vorstand beschließt über die Einrichtung einer Gebietsgruppe und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Gebietsgruppe aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Gebietsbereichs einer Gebietsgruppe oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Gebietsgruppe baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

Um ihre Aufgaben der Information, Kommunikation, inhaltlichen Vertretung, Nutzerbetreuung und Gewinnung von Fördermitgliedern in ihrem Gebiet zu erfüllen, erhält eine Gebietsgruppe zwischen 20-40 % des Vereinsbeitrages aller Mitglieder, die nach dem Datum der Einrichtung beitreten und ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gebietsgruppe haben.

Über den genauen Prozentsatz des Anteiles am Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Gebietsgruppe muß dem Vorstand für ihre geplanten Einnahmen und Ausgaben jährlich den Entwurf eines Finanzplans vorlegen. Der Vorstand muß diesem Finanzplan zustimmen. Ihre Ausgaben hat sie in einer jährlichen Abrechnung nachzuweisen. Diese Abrechnung wird von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

Die Gebietsgruppe bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist.

Alle Sprecher der Gebietsgruppen treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen allgemeinen Interesses zu diskutieren.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.