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FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

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Satzung des Fördervereins FEN:
Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein FEN: Free-Net Erlangen-Nürnberg-Fürth" e.V.

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Maßnahmen an Computer, Internet und multimediale Kommunikation heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  3. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Der Austritt ist schriftlich oder per Fax gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Beitragsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(3) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Technik bestellt werden.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden - wobei einer das Amt des Kassenwarts inne hat - 1, dem Schriftführer und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  7. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  8. Beschlußfassung über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Inhaltsgruppen, Arbeitskreisen und Gebietsgruppen.

(2) Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2500 EUR für den Einzelfall verpflichten sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§9 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, per Fax oder per e-mail gefaßt werden. Bei e-mail Beschlüssen ist der schriftliche Beschluß nachzuholen. Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

(4) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwarts geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben kann auch durch e-mail an die FEN-mail-Adressen der Mitglieder erfolgen. Jedes Mitglied kann seiner Einladung durch e-mail durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand widersprechen und die Zusendung durch die herkömmliche Post verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Entlastung des Vorstands
  2. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  3. die Geschäftsordnung für den Vorstand
  4. Satzungsänderungen
  5. die Beitragsordnung insbesondere Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  7. die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag, über einen Ausschluß oder gegen Beschlüsse zu Inhaltsgruppen, Arbeitskreisen und Gebietsgruppen
  8. die Auflösung des Vereins.

(4) Anträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich bzw. durch e-mail beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) Mitglieder können sich durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich zu erteilen. Kein(e) Bevollmächtigte(r) kann mehr als eine Vollmacht ausüben.

(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt; die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen immer schriftlich in geheimer Abstimmung.

(6) Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 Inhaltsgruppen

(1) Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Inhaltsgruppen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Inhaltsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

(2) Der Vorstand beschließt über die Einrichtung einer Inhaltsgruppe und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Inhaltsgruppe aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Inhaltsbereichs einer Inhaltsgruppe oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Inhaltsgruppe baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

(5) Eine Inhaltsgruppe erhält alle erforderliche technische und organisatorische Unterstützung, um ihre Aufgaben der Information und Kommunikation im Rahmen des FEN angemessen durchzuführen. Sie erklärt sich bereit, ein offenes Forum für ihren Inhaltsbereich einzurichten, zu betreuen und inhaltlich relevante Fragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beantworten.

(6) Die Inhaltsgruppe bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist. Alle Sprecher der Inhaltsgruppen treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen von allgemeinem Interesse zu diskutieren.

§14 Arbeitskreise

(1) Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Arbeitskreisen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Arbeitsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

(2) Der Vorstand beschließt über die Einrichtung eines Arbeitskreises und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung eines Arbeitskreises aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Arbeitsbereichs eines Arbeitskreises oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Arbeitskreises baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

(5) Ein Arbeitskreis erhält alle erforderliche technische und organisatorische Unterstützung, um seine Aufgaben im Rahmen des FEN angemessen durchzuführen.

(6) Der Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist. Alle Sprecher der Arbeitskreise treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen von allgemeinem Interesse zu diskutieren.

§15 Gebietsgruppen

(1) Mitglieder können beim Vorstand schriftlich oder durch e-mail die Einrichtung von Gebietsgruppen beantragen. Dabei sind der abzudeckende Gebietsbereich und die geplanten Aktivitäten kurz zu beschreiben.

(2) Der Vorstand beschließt über die Einrichtung einer Gebietsgruppe und teilt dies den Antragstellenden schriftlich oder durch e-mail mit. Der Vorstand kann die Einrichtung einer Gebietsgruppe aus triftigen Gründen ablehnen, diese Gründe sind schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Der Vorstand kann aus triftigen Gründen die Änderung des Gebietsbereichs einer Gebietsgruppe oder eine Aufteilung, Zusammenlegung oder Auflösung beschließen. Dagegen kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(4) Der Vorstand macht die Einrichtung oder Änderung einer Gebietsgruppe baldmöglichst in angemessener Weise bekannt.

(5) Um ihre Aufgaben der Information, Kommunikation, inhaltlichen Vertretung, Nutzerbetreuung und Gewinnung von Fördermitgliedern in ihrem Gebiet zu erfüllen, erhält eine Gebietsgruppe zwischen 20-40 % des Vereinsbeitrages aller Mitglieder, die nach dem Datum der Einrichtung beitreten und ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gebietsgruppe haben.

(6) Über den genauen Prozentsatz des Anteiles am Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Gebietsgruppe muß dem Vorstand für ihre geplanten Einnahmen und Ausgaben jährlich den Entwurf eines Finanzplans vorlegen. Der Vorstand muß diesem Finanzplan zustimmen. Ihre Ausgaben hat sie in einer jährlichen Abrechnung nachzuweisen. Diese Abrechnung wird von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

(7) Die Gebietsgruppe bestimmt einen Sprecher, der für alle Kontakte mit dem Vorstand zuständig ist. Alle Sprecher der Gebietsgruppen treffen sich bei Bedarf mit dem Vorstand, um Fragen allgemeinen Interesses zu diskutieren.

§16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg" oder eine andere in dieser Versammlung beschlossene gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Anmerkung des Vorstands:
Es soll vereinsintern geregelt werden, welches Vorstandsmitglied für den Bereich "Finanzen" zuständig ist.