Sachsen: TaxifahrerInnen als Hilfspolizei?

Kein Taxi mehr für "Nichtdeutsche"

Seit Mitte vergangenen Jahres haben es die Strafverfolgungsbehörden in Sachsen verstärkt auf TaxifahrerInnen im Grenzgebiet um Zittau abgesehen. Gegen 22 der insgesamt 73 TaxifahrerInnen des Landkreises Zittau-Löbau im Dreiländereck Deutschlands, Polens und der Tschechischen Republik laufen Ermittlungsverfahren. Den TaxifahrerInnen, die einmal oder mehrfach mit illegal eingereisten Fahrgästen von Zoll oder BGS aufgehalten worden waren, wird das "Einschleusen von Ausländern" (Paragraph 92a des Ausländergesetzes, 1994 eingeführt) zur Last gelegt. Mittlerweile wurden die ersten Taxifahrer verurteilt.

In der Regel handelt es sich bei den kriminalisierten Fahrten um solche von grenznahen Orten innerhalb Deutschlands ins Landesinnere, wobei die Gerichte die Angeklagten als letztes Glied in einer Kette bei organisierten Schleusungen betrachten. Dabei berufen sie sich vor allem auf einen Kronzeugen, der, selbst Taxifahrer und mit denselben Vorwürfen konfrontiert, seinen Kopf aus der Schlinge zog, indem er etliche KollegInnen denunzierte. Seine Haftstrafe wurde wegen seiner Kooperation mit der Justiz zur Bewährung ausgesetzt, während Kollegen, denen weit weniger vorgeworfen worden war, zu drakonischen Haftstrafen zwischen einem Jahr, vier Monaten und zweieinhalb Jahren verurteilt wurden.

Kronzeuge ersetzt Beweise

Im Urteil im Prozeß gegen den Taxifahrer L. vom März 1997 geht der Zittauer Richter Ronsdorf näher auf die zentrale Rolle des Kronzeugen ein, an dessen «Glaubwürdigkeit ... es für das Gericht keinen Zweifel» gab. Er sei zwar selbst wegen mehrerer einschlägiger Taten verurteilt worden, doch könne allgemein nicht daraus geschlossen werden, «daß es sich bei dem Zeugen ... um eine Person handelt, die bewußt die Unwahrheit sagt und andere Leute belastet». Prozeßbeobachter zogen durchaus in Zweifel, daß eine Person, die sich unter allen Umständen eine Haftstrafe ersparen will, ein derartig rückhaltloses Vertrauen verdient. Ganz anders wurde mit den Einlassungen der Angeklagten verfahren, denen trotz gegenteiliger Beteuerungen unterstellt wird, daß sie bei der Tat wußten, daß es sich bei ihren Fahrgästen um illegale GrenzgängerInnen handelte. Die Beteuerungen der angeklagten TaxifahrerInnen wurden als Schutzbehauptungen abgetan, die durch die Beweisaufnahme widerlegt seien. Den Beweisen, die eine in sich geschlossene, auf sich selbst beruhende Indizienkette bilden, liegen im wesentlichen die Aussagen des Kronzeugen zugrunde.

Die Vorwürfe gegen die Taxifahrer

Der Kronzeuge hatte der Polizei bei seiner Vernehmung Enthüllungen über die angebliche Zusammenarbeit von Taxifahrern aus der Grenzstadt und polnischen Schlepperorganisationen gemacht. Zur Verabredung von Modalitäten seien Zittauer Taxilenker 1992 sogar zu Besprechungen nach Polen gefahren. Danach soll ein einheitliches Aussageverhalten im Falle einer mißglückten Schleusung vereinbart worden sein und daß der Schlepperlohn erst nach erfolgter Fahrt bezahlt werden sollte.

Im Prozeß gegen L. wurde dieses Konstrukt weitergesponnen, so sah das Gericht einen Beweis darin, daß «die Aufgriffe des BGS im Bereich der Taxifahrer immer nur einen bestimmten Personenkreis umfaßt haben, obwohl statistisch gesehen wohl jeder Fahrer hätte gefaßt werden müssen.» Auch die soziale Situation der ca. 1.600 AusländerInnen und AsylbewerberInnen im Landkreis wird als Beweis gegen den Taxifahrer herangezogen: Die meisten seien nämlich gar nicht in der Lage, sich längere Taxifahrten zu leisten. Also ist ein Ausländer, der einsteigt, schon mal verdächtig und "obwohl die betreffenden Fahrten ohne Grenzüberschreitung vonstatten gingen, sei von den Taxifahrern zu erwarten, daß sie GrenzgängerInnen an ihrem Aussehen erkennen müßten" *.

Daneben findet das Gericht es besonders schlimm, daß die Tat des Angeklagten L. «erhebliche sozialschädliche Auswirkungen hat, da der Aufenthalt der Illegalen in der Regel aus Steuergeldern bezahlt werden muß.» Näheres über die finanzielle Ausstattung Illegalisierter in der BRD führte das Gericht indes nicht aus. Was die Kosten des gesamten Verfahrens nebst Abschiebung der "illegalen GrenzgängerInnen" angeht, hält man sich behördlicherseits an den ohnehin ruinierten TaxifahrerInnen schadlos: Nach der Berufungsverhandlung gegen L., die ebenfalls negativ ausging, verlangte die Grenzschutzdirektion Koblenz auf der Grundlage des Paragraphen 83 des Ausländergesetzes 4.643,73 Mark für die Unterbringung und Abschiebung dreier Illegalisierter.

In besagter Berufungsverhandlung gegen L. nahm das Gericht auch die Tatsache, daß der Angeklagte in der Lage war, ein Haus zu bauen und innerhalb kürzerer Zeit zwei neue Taxis zu kaufen, als "Beweis" für eine Schleusertätigkeit. Der Staatsanwalt entblödete sich nicht, auch noch moralisch zu kommen; L. habe sich am Elend der Menschen, die er beförderte, bereichert. Der Absatz des Paragraphen 92a, der den Vermögensvorteil, den ein Einschleuser erhält oder sich versprechen läßt, unter Strafe stellt, wird in Ostsachsen höchst frei interpretiert: ein Vermögensvorteil liege grundsätzlich dann vor, wenn man illegal eingereisten Ausländern Hilfe leiste, egal ob der Lohn überhöht oder untertariflich sei, beschied Richter Jöst (soll heißen, wenn der Taxifahrer sich die Fahrt bezahlen läßt, ist er schuldig).

Der BGS gegen den Rest der Welt

Mit dem Vorgehen gegen Taxifahrende verfolgen die Staatsorgane zwei Ziele: einerseits soll das Netz der Informanten des BGS enger geknüpft werden, andererseits sollen nicht kooperative Gruppen mit unnachgiebiger Härte verfolgt werden, um für entsprechende Abschreckung zu sorgen. Es ist der Wille von BGS und Rechtssprechung zu erkennen, an den unglücklichen TaxifahrerInnen ein Exempel zu statuieren. Der Görlitzer Berufungsrichter Hermann Jöst ließ diesen Hintergrund in einer Urteilsbegründung unmißverständlich durchblicken. Er wertet das rücksichtslose Vorgehen gegen die TaxifahrerInnen, denen in der Regel auch noch Führerschein und Taxikonzession entzogen werden, als Erfolg: Der Tatsache, daß seit der gehäuften Verhängung von Haftstrafen gegen Zittauer TaxifahrerInnen keine strafbaren Personenbeförderungen mehr festgestellt wurden, entnimmt er, daß die drakonischen Freiheitsstrafen als «Generalprävention» bei potentiellen Nachahmungstätern ihre Wirkung nicht verfehlten. In seinen Augen handelt es sich beim Zittauer Taxigewerbe um «ein Milieu, in dem gehäuft eine bestimmte Straftat auftritt» und wo deshalb Milde fehl am Platz sei.

Daneben versuchen Behörden und Gerichte auch, die rassistische Kategorie des «eindeutig als Illegaler» oder wie es bei dem berufungsprozeß im Januar hieß, den «anhand des Aussehens und der Kleidung eindeutig als Osteuropäer» erkennbaren Menschen zu konstruieren, den die TaxifahrerInnen sofort erkennen müßten, um sich nicht strafbar zu machen.

Ergebnis der Verfolgung der TaxifahrerInnen ist, daß in der Grenzregion keine für eineN AusländerIn gehaltene Person mehr ein Taxi bekommt. Genau diese Atmosphäre ist offenbar das Ziel der Bemühungen des BGS, eine breite Abwehrfront mit Bürgerbeteiligung gegen illegale Grenzgänger aufzubauen. Schon mit den Bürgertelephonen, über die "aufmerksame" GrenzbewohnerInnen ihre Beobachtungen verdächtiger Bewegungen ausländisch wirkender Personen dem BGS melden können, ist das Grenzland zu einer für "Fremde" kaum noch passierbaren Zone geworden. Der BGS erzielt nach eigenen Angaben über 50% seiner Zugriffe durch Denunziationen seitens der Bevölkerung.

Etwas ähnliches hat der BGS auch mit den TaxifahrerInnen vor: Am liebsten wäre es ihm, die Personentransporteure würden regelmäßig bei "Verdachtsmomenten" ihre Passagiere vom BGS durchchecken lassen. In einem Flugblatt, das vom BGS an Taxifahrer verteilt wurde, wurden diese aufgefordert, keine «offensichtlich illegal eingereisten Personen» mitzunehmen und Illegalisierte beim BGS zu denunzieren. In eine entsprechende Kampagne des BGS sind neben den Grenzschutzämtern Frankfurt/O. und Pirna auch die Industrie- und Handelskammer Sachsen, die Staatsanwaltschaft, das Landratsamt Sächsische Schweiz und der Landesverband Taxi/Mietwagenverkehr involviert. Das Landratsamt stellte sogar in Aussicht, daß bei Beschwerden ausländischer Menschen, die entgegen der bestehenden nach dem Personenbeförderungsgesetz bestehenden Mitnahmepflicht nicht aufgenommen wurden, ein Auge zugedrückt werde.

Widerstand von Taxifahrenden

Zu einer solchen unter Behörden und Institutionen kumpelhaft verabredeten Kollaboration wollten sich viele KollegInnen der Zittauer TaxifahrerInnen aber nicht hergeben. Mit der "Görlitzer Erklärung" zum Berufungsprozeß eines Zittauer Kollegen im Dezember '97 erteilten Hamburger und Berliner Taxifahrende dieser Degradierung zu Hilfssheriffs des rassistischen Grenzregimes eine klare Absage und betonten ihren Willen, jeden Fahrgast unvoreingenommen zu befördern (siehe Kasten). Ihrem Unmut über die Verurteilungen ihrer KollegInnen machten die großstädtischen FahrerInnen mit einem Taxi-Korso zum Landgericht in Görlitz Luft.

Es wird noch schlimmer

Es steht zu erwarten, daß sich die gegenwärtige Einschüchterungswelle auf lange Sicht nicht nur gegen TaxifahrerInnen richten wird. Wenn es das Ziel, die Grenzen dichtzumachen, erfordert, werden bald schon die nächsten Personen- und Berufsgruppen ins Visier der Grenzschützer geraten, ob es nun andere mit der Personenbeförderung Beschäftigte sind oder Ärzte, deutsche EhepartnerInnen ausländischer Menschen, engagierte PastorInnen oder politische UnterstützerInnengruppen.

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Diesem Beitrag liegt ein Artikel von Fritz Burschel von der Forschungsgemeinschaft Flucht und Migration, Berlin zugrunde. Weitere Informationen wurden der Presseerklärungen der Genossenschaft "das taxi", Hamburg, (*) entnommen.


Görlitzer Erklärung

Seit etwa zwei Jahren werden Taxifahrer und Taxifahrerinnen im grenznahen Bereich zu Polen und Tschechien vom Bundesgrenzschutz und der Justiz belangt, wenn sie Menschen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung befördern. Sie werden der "Schleusertätigkeit" beschuldigt.

Wir, die unterzeichnenden Taxifahrerinnen und Taxifahrer, erklären hiermit:

1. Es ist nicht unsere Aufgabe, die Pässe unserer Fahrgäste zu kontrollieren. Und wir haben auch kein Interesse daran, dies in Zukunft zu können.

2. Die Beförderungspflicht des ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr - dazu gehören auch Taxis) gilt für alle Menschen. Gegen geltende Gesetze verstößt nicht, wer alle Menschen befördert, sondern wer dazu aufruft, eine bestimmte Gruppe von Menschen von der Beförderung auszuschließen.

3. Zu viele Flüchtlinge haben bereits, gerade an der östlichen Grenze Deutschlands, ihr Leben verloren: durch Ertrinken, Erfrieren, Ersticken. Viele ausländische Menschen nehmen ein Taxi, weil sie in den öffentlichen Verkehrsmitteln um Leib und Leben fürchten.

Deshalb werden wir auch in Zukunft Menschen "ausländischen Aussehens, mit schlechten Deutschkenntnissen, viel Gepäck, nasser Kleidung" etc. zu den geltenden Beförderungsbedingungen zu ihrem Fahrtziel bringen. Alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung.

4. Wir möchten daran erinnern, daß zum Beispiel die seinerzeit vor den Nazis flüchtenden Menschen zum großen Teil "illegal" in die Schweiz eingereist sind und auf die Hilfe der Menschen dort angewiesen waren.

Für uns gilt: Kein Mensch ist illegal.

Wir fordern die sofortige Einstellung aller Strafverfahren gegen Taxifahrer und Taxifahrerinnen wegen angeblicher "Schleusertätigkeiten".

Görlitz, den 16.12.1997