Niclas: Eine völlige Gleichstellung von Leiharbeitsverhältnissen kann es nicht geben, weil bei ansonsten gleicher Tätigkeit immer noch der Charakter der Leiharbeit bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden muss. Alles andere widerspricht gewerkschaftlichen Vorstellungen.
Was Lefft: Wenn jemand gekündigt wird, und ihm das Arbeitsamt später seine alte Stelle über eine Leihfirma zu weniger Gehalt anbietet - muss er die Stelle annehmen?
Niclas: Nach Rechtslage im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen bedingt Ja. Allerdings liegt nach unseren Kenntnissen die Bezahlung von Leiharbeit häufig 30 % unter dem betriebsüblichen Entgelt und wäre damit zumindest in der ersten Zeit der Arbeitlosigkeit nicht zumutbar. Ausserdem stellt sich die Frage einer Kündigungsschutzklage gegen den Entleihbetrieb.
Was Lefft: Allgemeiner gefragt: Muss ein Arbeitsloser eine Anstellung als Leiharbeiter annehmen, wenn er bei der Leihfirma für die selbe Arbeit (deutlich) weniger verdient, als ein gleich qualifizierten Angestellter des Betriebes an den er verliehen wird? Darf ihn das Arbeitsamt - mit anderen Worten - zwingen, sich als Lohndrücker zu betätigen?
Niclas: Im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen leider ja. Deshalb zielen die gewerkschaftlichen Forderungen darauf, dass Leiharbeitnehmer soviel erhalten wie andere Arbeitnehmer des entleihenden Betriebes. In der Praxis würde Leiharbeit, bzw. das Honorar an die Verleihfirma dadurch etwas teurer als Festanstellungen wodurch eine vernünftige Regulierung erreicht würde.
Was Lefft: Muss ein Arbeitsloser eine Stelle bei Leihfirmen annehmen, die ihn als Streikbrecher einsetzen wollen?
Niclas: Nein. Streikbruch mit Hilfe des Arbeitsamtes verstösst gegen die Neutralitätspflicht der Bundesanstalt für Arbeit.
Was Lefft: Angenommen, nach einem dreiviertel Jahr in der Leihfirma wird er als Streikbrecher eingesetzt, und weigert sich: Kann er (wegen Arbeitsverweigerung) gekündigt werden? Bekommt er eine Sperrfrist?
Niclas: Nein. Zu Streikbruch darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden.
Was Lefft: Es wird behauptet, Leiharbeit schaffe Arbeitsplätze. Stimmt das?
Niclas: Leiharbeit kann keine Arbeitsplätze schaffen. Angesichts der Möglichkeiten, befristete Arbeitsverhältnisse abschliessen zu können, zieht auch das Argument notwendiger Flexibilität nicht.
Was Lefft: Wie steht die IG Metall heute zur Leiharbeit? Sollte Leiharbeit verboten, oder zumindest stark eingeschränkt werden?
Niclas: Leiharbeit muss tarifvertraglich so ausgestaltet werden, dass Arbeitgeber keinen finanziellen Vorteil davon haben, Leiharbeitnehmer statt reguläre Arbeitnehmer einzustellen. Deshalb hat die IG Metall Tarifverträge mit Leihfirmen abgeschlossen. Wenn eine Gleichstellung der Leiharbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern im Betrieb erfolgt, ist Leiharbeit automatisch teurer und auf ein sinnvolles Mass beschränkt.
Was Lefft: Ist das der Politikwechsel, wie ihn Rot-Grün versprochen hat?
Niclas: Wer die vorherigen Antworten gelesen hat und unsere aktuelle Kampagne zu den Themen Rentenreform, Beschäftigungsförderungsgesetz, Novellierung Betriebsverfassungsgesetz usw. kennt, stellt diese Frage nicht ernsthaft.
... ist es erforderlich, das weitere Vorgehen der Arbeitsverwaltung intensiv zu beobachten ... kann nicht hingenommen werden, daß Arbeitslose unter Androhung einer Sperrzeit an Leiharbeitsunternehmen vermittelt werden, die nachweislich keinen Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stellen ... Eine Studie der IAB hat ergeben, daß daß im Schnitt die Löhne 30% unter dem Tarifniveau der jeweiligen Branche liegen ... Damit besteht die Gefahr, daß Leiharbeit zum Instrument des Lohndumping wird ...
... Den Leiharbeitnehmern wird eine Mindestvergütung in Höhe des bei Verleihern ortsüblichen Lohns (ohne Auslösung, Fahrtkosten etc.) bezahlt, es sei denn, es bestehen besondere Mindestlohnverpflichtungen ...
... Die Arbeitsämter weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die positive Aspekte der Zeitarbeit hin ...
... Von Verleihern angebotene Arbeitsplätze, die den o.a. Bedingungen entsprechen, sind Leistungsbeziehern mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten. Sofern ein Bewerber kein Interesse an der Zeitarbeit hat, ist dies umgehend dem Arbeitsamt unter Angabe von Gründen mitzuteilen ...
... Die Frage stellt sich aus meiner Sicht nicht, da Streiks in der Bundesrepublik im internationalen Vergleich keinerlei Bedeutung haben. Selbst bei hin oder wieder vorkommenden Warnstreiks von ein- bis zweistündiger Dauer ist diese Frage müssig ...