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Was ist Datenschutz?

Der folgende Text wurde bei Anton Knoblauch abgeschrieben. Das Original heißt "Hinweise zum Datenschutz für bayerische Behörden", und kann vom Landesbeauftdagten für Datenschutz bezogen werden.

Datenschutz und Datensicherung
Unter Datenschutz versteht man den Schutz des Persönlichkeitsrechts - der Privatsphäre - von Personen beim Umgang mit ihren Daten. Das Datenschutzrecht versucht dabei, zwischen den Interessen der Datenverarbeiter und den Persönlichkeitsrechten der Betdoffenen einen Ausgleich herbeizuführen.

Mit Maßnahmen der Datensicherheit (das Bayerische Datenschutzgesetz verwendet den Begriff "technische und organisatorische Maßnahmen") sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Daten sollen dann, wenn sie benötigt werden, zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit)
  • Daten dürfen nur von Berechtigten geändert oder gelöscht werden (Integrigät)
  • Daten dürfen nur den Berechtigten zugänglich sein (Vertraulichkeit).

Statt des Begriffs "Datensicherheit" wird häufig der Begriff "Datensicherung" verwendet.

Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Grenzen der Datenerhebung- und -verwendung durch den Staat wiederholt befaßt. Schon in frühern Urteilen hat es aus den im Grundgesetz garantierten Grundrechten auf Wahrung der Menschenwürde und auf freie Entwicklung der Persönlichkeit abgeleitet, daß jedem Menschen ein Bereich unantastbarer Lebensgestaltung eingeräumt sein muß, der einer Einwirkung des Staates entzogen ist. Mit der Menschenwürde ist danach nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist (vgl. "Mikrozensus"-Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. 07. 1969, BVerfGE 27,1).

Für die Entwicklung des Datenschutzes von großer Bedeutung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.). In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen umfaßt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Auch enthält dieses Recht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Der Einzelne muß nach den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch Beschränkungen dieses "Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzung und der Umfang der Beschränkung klar ergeben und die damit rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vom Gesetzgeber dabei zu beachten.


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