Was ist Datenschutz? Der folgende Text wurde bei Anton Knoblauch abgeschrieben. Das Original heißt "Hinweise zum Datenschutz für bayerische Behörden", und kann vom Landesbeauftdagten für Datenschutz bezogen werden.
Datenschutz und Datensicherung Mit Maßnahmen der Datensicherheit (das Bayerische Datenschutzgesetz verwendet den Begriff "technische und organisatorische Maßnahmen") sollen folgende Ziele erreicht werden:
Statt des Begriffs "Datensicherheit" wird häufig der Begriff "Datensicherung" verwendet.
Verfassungsrechtliche Grundlagen Für die Entwicklung des Datenschutzes von großer Bedeutung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.). In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen umfaßt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Auch enthält dieses Recht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Einzelne muß nach den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch Beschränkungen dieses "Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzung und der Umfang der Beschränkung klar ergeben und die damit rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vom Gesetzgeber dabei zu beachten.
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10.05.1998