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Der Nürnberger Kodex 1997
Präambel
zum 50. Jahrestag der Verkündung des Urteils im Nürnberger
Ärzteprozeß und des Nürnberger Kodex
Im Gedenken an die Opfer gewissenloser Menschenversuche, des Massenmordes
an psychisch kranken und behinderten Menschen und anderer Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, deren sich deutsche Ärztinnen und Ärzte im
Nationalsozialismus schuldig gemacht haben,
im Bewußtsein der Verantwortung, welche der Nürnberger Kodex
von 1947 und die "Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für
die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen" von 1931 allen Forschenden
auferlegen,
eingedenk der Ambivalenz des medizinischen Fortschritts und seiner
möglichen Gefahren für die Menschlichkeit
und getragen von dem Wunsch, Kranke und Heilkundige vor der Bedrohung
durch kommerzielle und andere fremdnützige Interessen zu schützen,
bekennen sich Ärztinnen und Ärzte sowie alle anderen Menschen,
die durch ihre berufliche Tätigkeit in Beziehung zu Patienten stehen,
zu ihrer persönlichen Verantwortung für das gesundheitliche Wohl
des Individuums und zur Verwirklichung einer menschlichen Medizin und erklären:
1. Voraussetzungen des Medizinversuches
(Punkt 1 des Nürnberger Kodex von 1947)
"Die freiwillige Einwilligung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.
Das heißt, daß der Betreffende die anerkannte Fähigkeit
haben muß, seine Einwilligung zu geben. Er muß in der Lage
sein, eine freie Entscheidung zu treffen, unbeeinflußt durch Gewalt,
Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der
Beeinflussung oder des Zwangs. Er muß genügend Kenntnis von
und Einsicht in die wesentlichen Fakten des betreffenden Versuchs haben,
um eine verstehende und aufgeklärte Entscheidung treffen zu können.
Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson
vor der Annahme ihrer zustimmenden Entscheidung das Wesen, die Dauer, und
der Zweck des Versuchs klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel,
welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren,
welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit
oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die
Pflicht und die Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen,
obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt.
Dies sind persönliche Pflichten und persönliche Verantwortungen,
welche nicht ungestraft auf andere übertragen werden können."
2. Der "informed consent" als eine Grundlage des Gesundheitswesens
Die freiwillige und informierte Einwilligung des Patienten nach bestmöglicher
Aufklärung ("informed consent") ist eine prinzipielle Grundlage aller
Behandlungen im Gesundheitswesen, aller Heilversuche und aller medizinischen
Experimente am Menschen. Nur im Falle von Notfallbehandlungen kann diese
Zustimmung nachträglich eingeholt werden.
Alle medizinischen Versuche, die einen Nutzen für andere als die
Versuchspersonen haben sollen, bedürfen der freiwilligen und informierten
Einwilligung in besonderem Maße. Anerkannte Heilbehandlungen, sowie
Heilversuche, die einen Nutzen für die betreffende Person haben sollen,
können bei nicht-einwilligungsfähigen Menschen durchgeführt
werden, wenn ersatzweise die informierte Einwilligung des gesetzmäßigen
Vertreters nach dessen bestmöglicher Aufklärung vorliegt. Sie
dürfen aber nicht durchgeführt werden, wenn der Betroffene sich
in Ausübung seines natürlichen Willens widersetzt. An nicht einwilligungsfähigen
Menschen dürfen medizinische Versuche ohne Nutzen für die Betroffenen
nicht durchgeführt werden. Sie sind an die persönliche, nicht
ersetzbare Einwilligung gebunden. Einzige Ausnahme sind noch nicht einwilligungsfähige
Kinder, die Wesen und Bedeutung des Versuches noch nicht zu beurteilen
vermögen. Für sie können die gesetzlichen Vertreter die
Einwilligung zu einem Medizinversuch geben.
Medizinversuche an Menschen in Gefängnissen oder psychiatrischen
Einrichtungen sind unzulässig, auch wenn die Betroffenen einwilligungsfähig
sind.
3. Art des Menschenversuches
Die Achtung vor der Würde des Menschen ist oberstes Gebot jeder
medizinischen Forschung; auch die Freiheit der Forschung findet hier ihre
klaren Grenzen. Dies gilt sowohl für den Heilversuch als auch für
das nicht-therapeutische Experiment. Für den Schutz von Versuchsteilnehmern
muß umso entschiedener gesorgt werden, je abhängiger die betroffenen
Personen sind und je weniger sie in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
verteidigen. Dazu bedarf es unter anderem eines beständigen offenen
Dialogs zwischen Versuchsleiter und Versuchsperson. Die volle Verantwortung
für den Versuch bleibt stets beim Versuchsleiter.
Versuche am Menschen müssen stets so angelegt sein, daß
sich von ihnen ein gesundheitlicher Gewinn für konkrete Personen oder
Personengruppen erwarten läßt, der durch andere Methoden nicht
erreichbar ist. Die Versuchsergebnisse sind wahrheitsgetreu und vollständig
zu veröffentlichen.
Menschenversuche müssen auf bekanntem Wissen aufbauen und dieses
nutzen, um unnötige Versuche zu vermeiden. Unnötige körperliche
Eingriffe und Belastungen müssen von den betroffenen Personen ferngehalten
werden. Menschenversuche müssen so durchgeführt werden, daß
die Versuchsteilnehmer jederzeit die Weiterführung des Versuchs verweigern
können.
Die Entwicklung von Forschungspräferenzen und die Durchführung
von Forschungsprojekten bedürfen gesellschaftlicher Transparenz. Wissenschaftler
müssen sich frühzeitig mit den ethischen und sozialen Folgen
ihres Tuns auseinandersetzen. Die Finanzierung von Forschungsprojekten
muß von der Realisierung eines solchen begleitenden Dialogs mit der
Öffentlichkeit abhängig gemacht werden. Ethikkommissionen müssen
in einem demokratischen Verfahren eingesetzt und nach paritätischem
Prinzip nicht nur mit Fachleuten, sondern auch mit sachkundigen Laien,
Vertretern von Betroffenenverbänden oder Selbsthilfegruppen besetzt
werden. Entscheidungen der Ethikkommissionen sind für die Antragssteller
verbindlich.
4. Fortpflanzungsmedizin und Pränataldiagnostik
Medizinische und biotechnische Entwicklungen ermöglichen in zunehmendem
Maße, Elternschaft, Schwangerschaft und Geburt technisch zu kontrollieren
und zu manipulieren. Dadurch werden die Eltern einer großen Belastung
ausgesetzt und schwangere Frauen mit Entscheidungszwängen konfrontiert.
Die gesellschaftliche Tendenz zu einer ”Eugenik von unten” und die Aussonderung
von Menschen mit zu erwartenden Behinderungen werden verstärkt.
Vorgeburtliche Untersuchungen, die gezielt nach Fehlbildungen oder
genetischen Abweichungen beim Ungeborenen suchen, gehören nicht in
die Routine der Schwangerenvorsorge. Vor Inanspruchnahme solcher Untersuchungen
muß den Frauen eine von den Anbietern pränataler Diagnostik
unabhängige Beratung zur Verfügung stehen, wobei die Konsequenzen
der Untersuchung aufgedeckt werden. Werdenden Eltern muß das „Recht
auf Nicht-Wissen“ erhalten bleiben, ohne daß sie soziale und finanzielle
Konsequenzen befürchten müssen.
Die Methoden der künstlichen Befruchtung dürfen nur angewandt
werden, um langfristige und auf andere Weise nicht zu behandelnde Unfruchtbarkeit
zu beheben. Nicht zulässig ist die Präimplantationsdiagnostik
zur Selektion von Embryonen mit zu erwartenden Behinderungen. Ebenso sind
die kommerzielle Beschaffung und Übertragung fremder Keimzellen und
Embryonen sowie die Leihmutterschaft unzulässig. Abzulehnen ist auch
die mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen zur verbrauchenden
Forschung, zur Klonierung, zur Chimären- und Hybridbildung.
5. Gendiagnostik
Genetische Tests können individuelle gesundheitliche Risiken aufzeigen,
aber auch Merkmale identifizieren, die zwar ohne eindeutigen Krankheitswert
sind, aber einen stigmatisierenden Effekt haben. Sie können das Leben
der betroffenen Menschen und ihrer Familien durch Vorhersagen schwer belasten.
Genetische Tests sind psychisch invasive Eingriffe und streng an die
informierte Einwilligung zu binden. Sie sollen nur dann durchgeführt
werden, wenn sie ärztlich angezeigt sind, und wenn die betroffenen
Familienangehörigen ausführlich und sachkundig über die
Konsequenzen eines belastenden Testergebnisses wie auch über Alternativen
zur Testung beraten worden sind. Betroffene haben Anspruch auf soziale
und psychologische Betreuung.
Gentests stellen Wissen zur Verfügung, dessen Vertraulichkeit
gesichert sein muß. Ihr Gebrauch für kommerzielle oder bevölkerungspolitische
Zwecke ist auszuschließen. So darf niemand genötigt werden,
einen Gentest vornehmen zu lassen. Genetisches Wissen darf nicht in diskriminierender
und rassistischer Absicht verwendet werden.
6. Gentherapie
Der eingeengte Blick auf die Gene versperrt die Sicht auf die vielfältigen
Facetten des Phänomens Krankheit, auf soziale und psychische Aspekte
und krankmachende Konsum-, Arbeits- oder Umweltfaktoren. Die wissenschaftliche
Erforschung des menschlichen Genoms kann dazu beitragen, Krankheiten ursächlich
zu behandeln. Sie birgt aber auch die Gefahr der Menschenzüchtung,
sowie der Enteignung und kommerziellen Ausbeutung menschlicher Körpersubstanz
in sich.
Die jetzt noch experimentelle somatische Gentherapie darf nur bei schweren
Krankheiten und sorgfältigster wissenschaftlicher Prüfung der
damit verbundenen Risiken sowie nach Ausschöpfung aller alternativen
Behandlungsverfahren angewandt werden. Genetische Eingriffe in die Keimbahn
des Menschen - seien sie Behandlungsabsicht oder Nebenwirkung somatischer
Gentherapie - haben schwerwiegende, nicht absehbare Konsequenzen für
nachfolgende Generationen. Sie sind deshalb nicht zu rechtfertigen.
Genetisches Wissen muß auch in Zukunft allen Menschen zur Verfügung
stehen. Menschliche Gene werden entdeckt, nicht erfunden. Sie sind deshalb
nicht patentierbar.
7. Transplantationsmedizin
Die Transplantation von Organen und Geweben darf nur zur Lebensrettung
oder zur Behebung schwerer Leidens- und Krankheitszustände angewandt
werden. Transplantationen zu experimentellen Zwecken sind abzulehnen. Einen
Anspruch auf fremde Organe oder fremdes Gewebe gibt es nicht.
Jeder Mensch hat auch über den Tod hinaus ein Recht, über
seinen Körper selbst zu bestimmen. Die Spende eines Organs oder von
Gewebe darf nur aufgrund freier, informierter und persönlicher Einwilligung
und aus dem Motiv der Hilfsbereitschaft erfolgen. Eine Ersatzeinwilligung
von Vertrauenspersonen ist dann gerechtfertigt, wenn diese von den Betroffenen
ausdrücklich dazu beauftragt wurden. Die Verpflanzung von Organen
und Geweben von Menschen, die ihre persönliche Einwilligung nicht
gegeben haben oder die aus wirtschaftlicher Not zur Spende gezwungen waren,
ist unzulässig. Eine Nachweispflicht über die freiwillige und
informierte Einwilligung zur Entnahme muß international eingeführt
werden.
Der Hirntod ist nicht mit dem vollendeten Tod des Menschen gleichzusetzen.
Der Hirntod kann allenfalls als Entnahmekriterium für Organe auf der
Basis der freiwilligen und informierten Einwilligung gelten. Die Organ-
und Gewebsentnahme bei noch nicht einwilligungsfähigen Kindern ist
an die freiwillige und informierte Einwilligung durch den gesetzlichen
Vertreter gebunden. Menschen, die aufgrund ihres Alters selber einwilligen
könnten, die aber einwilligungsunfähig sind wegen einer Erkrankung
oder Behinderung, sind vor der Entnahme von Organen und Geweben, auch vor
der Entnahme regenerierbaren Gewebes oder eines paarigen Organs, geschützt.
Eine Transplantation von Gehirngewebe ist nicht zu rechtfertigen, wenn
sie die geringste Gefahr in sich birgt, Individualität und Persönlichkeit
des Menschen in Frage zu stellen. Die Transplantation von Fötalgewebe
ist abzulehnen, weil sie auf die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch
Einfluß nehmen kann und verhindert, daß die für den Fötus
schmerzloseste und für die Schwangere schonendste Methode des Schwangerschaftsabbruchs
gewählt wird.
Der Handel mit Organen und Geweben ist durch internationale Übereinkommen
zu unterbinden.
8. Sterbebegleitung und Sterbehilfe
Sterben ist ein Teil des Lebens, in dem der Mensch, besonderer liebevoll-mitfühlender
Begleitung und leidensmindernder medizinischer Hilfen bedarf. Voraussetzung
hierfür ist die bestmögliche Kommunikation zwischen dem Sterbenden
und den Begleitpersonen sowie aller Begleitpersonen untereinander. Eine
humane Medizin und ein humanes Gesundheitswesen geben Hilfen beim Sterben,
aber kein Hilfen zum Sterben. Ziel ist es, ein Sterben in Würde zu
ermöglichen.
Bei Menschen, bei denen der Tod in kurzer Zeit zu erwarten ist, können
lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen oder unterlassen werden, wenn
dies dem erklärten Willen, ersatzweise dem mutmaßlichen Willen
des Betreffenden entspricht. Der mutmaßliche Wille kann nur aufgrund
eines vorherigen ernsthaften Dialogs festgestellt werden. In Zweifelsfällen
ist immer für den Lebenserhalt zu entscheiden.
Ebenso sind bei Vorliegen des erklärten oder des mutmaßlichen
Willens leidensmindernde Maßnahmen, insbesondere eine angemessene
Schmerztherapie zu ergreifen, auch wenn diese eine Lebensverkürzung
bewirken könnten. Maßnahmen, deren Absetzung auch bei nicht
Sterbenden zum Tode führen, wie Körperpflege, Freihalten der
Atemwege, Flüssigkeitszufuhr und die jeweils notwendige Ernährung,
sind in jedem Falle zu gewährleisten. Sie können nur durch den
unmittelbar erklärten Willen des Betroffenen abgebrochen werden, nicht
durch den mutmaßlichen Willen.
Maßnahmen mit dem Ziel der vorzeitigen Lebensbeendigung und die
Hilfe bei der Selbsttötung sind strikt abzulehnen, auch wenn diese
vom Patienten erwünscht werden. Unheilbar kranke Menschen, sowie Patienten
im Wachkoma, sind keine Sterbenden.
Alle Behandelnden, die Umgang mit unheilbar Kranken und Sterbenden
haben, sind verpflichtet, sich palliativmedizinisch fortzubilden. Dies
schließt die Befähigung ein, mit den Betroffenen in einen ehrlichen
und einfühlsamen Dialog über ihr Befinden und über ihre
Behandlung zu kommen.
9. Medizin und Ökonomie
Menschen, die krank sind oder anderweitig Hilfe benötigen, haben
das uneinschränkbare Recht auf gute Behandlung und Versorgung. Kranke
und speziell chronisch kranke Menschen werden im Rahmen von Sparpolitik
und Kosten-Nutzen-Rechnungen unvertretbaren sozialen Risiken ausgesetzt.
Die Solidariät mit den kranken und schwachen Menschen ist der Gradmesser
für die Menschlichkeit einer Gesellschaft. Das Leben von Menschen
läßt sich nicht gegen andere Güter aufrechnen.
Für eine angemessene Gesundheitsversorgung und für die Sicherung
des Sozialsystems sind die notwendigen Mittel bereitzustellen. Die Solidargemeinschaft
ist so zu gestalten, daß die Versorgung der sozial Benachteiligten
gerade in Krisenzeiten sicher gestellt ist. Die Wahrung des Rechts auf
gute medizinische Behandlung und Pflege des einzelnen Patienten verbietet
es, die solidarischen Beitragspflichten der Gesunden zu reduzieren oder
aufzuheben. Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen weisen offen
und selbstkritisch auf Mängel und Fehlentwicklungen hin und informieren
über die Qualität ihrer Arbeit und deren Nutzen für die
Patienten und die Gesellschaft.
Maßnahmen am Patienten, die nur kommerziellen Zwecken dienen,
dürfen nicht durchgeführt werden.
10. Medizin in einer Welt
Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen
tragen über nationale und ethnische Grenzen hinweg Verantwortung für
alle Kranken und Hilfesuchenden. Für die Opfer von Armut, Kriegen,
Vertreibung und Folter sind medizinische, psychische und soziale Hilfen
national und international auszubauen. Die im Gesundheitswesen tätigen
Menschen beteiligen sich nicht an Maßnahmen, die Folterungen unterstützen,
oder an der Vollstreckung von Todesurteilen.
Der Ausbeutung von Menschen im Namen der Medizin ist Einhalt zu gebieten.
Die medizinische Versorgung der Mehrheit der Weltbevölkerung entspricht
keineswegs dem erreichten Stand medizinischen Wissens. Der Fortschritt
der Medizin muß sich auch an der Gerechtigkeit der Verteilung medizinischer
Ressourcen messen lassen. Die Diskrepanz zwischen dem darniederliegenden
Gesundheitswesen in zahlreichen armen Ländern und der teuren Hochleistungsmedizin
in den reichen Staaten ist zum Wohle der armen Länder zu verringern,
um für alle Menschen ein größtmögliches Maß
an Gesundheit zu erreichen.
Nürnberg, am 20. August 1997
Der Nürnberger Kodex 1997 wurde in einer offenen Diskussion, moderiert
von der IPPNW-Regionalgruppe Nürnberg, erarbeitet. Mitgewirkt haben
u.a. Theresia Adelfinger, Axel Brandt,
Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Dr. Alfred Estelmann,
Prof. Dr. Hans Grewel, PD Dr. Bernd Höffken,
Stephan Kolb, Prof. Dr. Hans Mausbach,
Dr. Eva Schindele, Dr. Horst Seithe, Dr. Helmut Sörgel,
Prof. Dr. Johann Christoph Student, Dr. Michael Wunder
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